Artikel 22a VO (EG) 2001/1035

Sieht sich ein Mitgliedstaat veranlasst, beschlagnahmte Dissostichus spp. zu verkaufen oder abzugeben, so stellt er ein speziell bestätigtes Fangdokument aus. Dieses Fangdokument enthält eine Erklärung mit Angabe der Gründe für diese Bestätigung und Beschreibung der Umstände, unter denen der beschlagnahmte Fisch in den Handel gebracht wird. Soweit dies möglich ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass den Tätern, die des illegalen Fischfangs überführt wurden, kein finanzieller Vorteil aus dem Verkauf oder der Abgabe dieses Fisches entsteht.

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