Artikel 25 VO (EG) 2001/1035
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92(1) eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(4) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.
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