Artikel 25 VO (EG) 2001/1035

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92(1) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(4) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.