Präambel VO (EG) 2001/1035

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend „Übereinkommen” genannt, wurde mit dem Beschluss 81/691/EWG(3) genehmigt und ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.
(2)
Dieses Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fauna und Flora der Antarktis durch Schaffung einer Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend „CCAMLR” genannt, und den Erlass von Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.
(3)
Auf ihrer XVIII. Jahrestagung im November 1999 hat die CCAMLR die Bestandserhaltungsmaßnahme 170/XVIII zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. angenommen.
(4)
Die Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. dient dem Zweck, den internationalen Handel mit diesen Arten besser zu kontrollieren und den Ursprung aller in die Hoheitsgebiete der CCAMLR-Vertragsparteien eingeführten oder aus diesen Hoheitsgebieten ausgeführten Dissostichus spp. festzustellen.
(5)
Mit Hilfe des Fangdokuments soll ferner überprüft werden, ob bei der Fischerei auf Dissostichus spp. im Übereinkommensbereich die geltenden Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR eingehalten wurden; die Fangdaten sollen gesammelt werden, um wissenschaftliche Bestandsabschätzungen zu erleichtern.
(6)
Die Bestandserhaltungsmaßnahme 170/XVIII ist für alle Vertragsparteien seit dem 9. Mai 2000 verbindlich. Sie ist mithin von der Gemeinschaft durchzuführen.
(7)
Für sämtliche Einfuhren von Dissostichus spp. muss die Vorlage eines Fangdokuments verlangt werden, damit die CCAMLR die Bestandserhaltungsziele für diese Arten erreichen kann.
(8)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 103.

(2)

Stellungnahme vom 28. Februar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26.

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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