Präambel VO (EG) 2001/1093

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission(2) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 zu präzisieren, ist der Text der genannten Verordnung in einigen Punkten zu ändern.
(2)
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 enthält Bestimmungen, die verhindern sollen, dass das Funktionieren des Faserhanfmarktes durch illegalen Hanfanbau gestört wird. So sieht der genannte Artikel die Erteilung einer Lizenz für Hanfeinfuhren und ein System zur Kontrolle der Einfuhren von Rohhanf und Hanfsamen vor und beschränkt die Einfuhren von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen auf anerkannte Einfuhrunternehmen. Es ist daher ein gemeinsames Muster für die Lizenz vorzusehen, in der die Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für eingeführten Hanf bestätigt wird. Auch ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung für die Kontrolle der Hanfeinfuhren sowie eine Regelung für die Zulassung der Einführer von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen einführen. Außerdem sind Bestimmungen für den Fall vorzusehen, dass zwischen Mitgliedstaaten Handel mit diesen Hanfsamen betrieben wird.
(3)
Damit sich die Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer an die neuen Bestimmungen für Hanfeinfuhren anpassen können, ist vorzusehen, dass die Bestimmungen ab 1. November 2001 anzuwenden sind. Folglich ist es erforderlich, dass die geltenden Kontrollregelungen bis zum 31. Oktober 2001 anwendbar bleiben.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16.

(2)

ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18.

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