ANHANG IV VO (EG) 2001/1148
Kontrollmethoden gemäß Artikel 9 Absatz 1
Anmerkung:
Diese Kontrollmethoden beruhen auf den Bestimmungen des Leitfadens für die Durchführung der Qualitätskontrolle bei frischem Obst und Gemüse, der von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) verabschiedet wurde.
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1.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
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a)
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Konformitätskontrolle
Kontrolle, die von einem Kontrolleur gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob das Obst und Gemüse den Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 entspricht. Diese Kontrolle umfasst:- —
gegebenenfalls eine Dokumenten- und Identitätskontrolle: Prüfung der die Partie begleitenden Unterlagen oder Bescheinigungen und/oder der Register gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich und Artikel 5 Absatz 1a Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 sowie Prüfung auf Übereinstimmung der Waren mit den Angaben in diesen Unterlagen;
- —
eine körperliche Kontrolle: Kontrolle der Erzeugnisse einer Partie anhand einer Probenahme, um zu überprüfen, ob die Partie alle Bestimmungen der Vermarktungsnorm erfüllt, einschließlich der Bestimmungen über die Aufmachung und Kennzeichnung der Packstücke und Verpackungen.
- b)
- Kontrolleur
Von der zuständigen Kontrollstelle Beauftragter mit entsprechender Aus- und Fortbildung für die Durchführung der Konformitätskontrolle.- c)
- Sendung
Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorhandene Menge an Erzeugnissen, die von einem bestimmten Unternehmer vermarktet werden soll und die in einem Begleitpapier deklariert ist. Die Sendung kann eine oder mehrere Arten von Erzeugnissen umfassen und aus einer oder mehreren Partien von frischem Obst und Gemüse bestehen.- d)
- Partie
Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorhandene Menge an Erzeugnissen, die hinsichtlich folgender Merkmale einheitlich ist:- —
Identität des Packers und/oder Absenders,
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Ursprungsland,
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Art des Erzeugnisses,
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Klasse des Erzeugnisses,
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Größe (wenn das Erzeugnis anhand seiner Größe eingeteilt ist),
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Sorte oder Handelstyp (nach den entsprechenden Anforderungen der Norm),
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Art der Verpackung und Aufmachung.
- e)
- Probenahme
Die vorübergehende Entnahme einer bestimmten Menge des Erzeugnisses (Probe) zur Konformitätskontrolle.- f)
- Einzelprobe
Der Partie entnommenes Packstück bzw. bei loser Ware an einer bestimmten Stelle der Partie entnommene Menge.- g)
- Gesamtprobe
Mehrere der Partie entnommene, repräsentative Einzelproben, deren Umfang zur Prüfung der Partie auf sämtliche Kriterien ausreicht.- h)
- Sekundärprobe
Bei Schalenobst ist eine Sekundärprobe eine repräsentative Menge des Erzeugnisses mit einem Gewicht zwischen 300 g und 1 kg, die aus jeder Einzelprobe der Gesamtprobe entnommen wurde. Enthält die Einzelprobe vorverpackte Waren, so besteht die Sekundärprobe aus einer Vorverpackung.- i)
- Gemischte Probe
Bei Schalenobst ist eine gemischte Probe eine Mischung mit einem Gewicht von mindestens 3 kg aus allen Sekundärproben einer Gesamtprobe. Die Nüsse, aus denen die gemischte Probe besteht, müssen einheitlich gemischt sein.- j)
- Reduzierte Probe
Der Gesamtprobe entnommene repräsentative Menge des Erzeugnisses, deren Umfang zur Prüfung der Partie auf bestimmte Kriterien ausreicht. Bei Schalenobst umfasst die reduzierte Probe mindestens 100 Nüsse aus der gemischten Probe. Einer Gesamtprobe können mehrere reduzierte Proben entnommen werden.- k)
- Packstück
Einzeln verpacktes Teilstück einer Partie nebst seinem Inhalt. Das Packen in ein Packstück erleichtert die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufsverpackungen oder losen bzw. gelegten Erzeugnissen und dient der Vermeidung direkter Berührung sowie von Transportschäden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff des Packstücks. In bestimmten Fällen ist das Packstück eine Verkaufsverpackung.- l)
- Verkaufsverpackung
Einzeln verpacktes Teilstück eines Packstücks nebst seinem Inhalt. Die Verkaufsverpackung wird dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch die Vorverpackungen; bei diesen umschließt die Verpackung den Inhalt ganz oder teilweise, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt.- 2.
- DURCHFÜHRUNG DER KONFORMITÄTSKONTROLLE
- a)
- Allgemeine Bemerkungen
Die körperliche Kontrolle geschieht durch Prüfung einer für die Partie repräsentativen Gesamtprobe, die im Stichprobenverfahren an verschiedenen Stellen der zu kontrollierenden Partie entnommen wurde. Die Gesamtprobe gilt grundsätzlich als für die Partie repräsentativ.- b)
- Identifizierung der Partien und/oder Gesamteindruck der Sendung
Die Identifizierung der Partien erfolgt anhand ihrer Kennzeichnung oder anderer Kriterien wie den Angaben gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates(1). Umfasst die Sendung mehrere Partien, so muss der Kontrolleur sich anhand der Begleitpapiere oder Erklärungen einen Gesamteindruck der Sendung verschaffen. Anhand seiner Kontrolle stellt er dann fest, inwieweit eine Übereinstimmung der Partien mit den Angaben in diesen Unterlagen gegeben ist. Müssen die Erzeugnisse auf ein Transportmittel verladen werden oder sind sie bereits auf ein solches verladen worden, so dient das Kennzeichen dieses Transportmittels zur Identifizierung der Sendung.- c)
- Darlegung der Erzeugnisse
Der Kontrolleur bestimmt die Packstücke, die er zu prüfen wünscht. Diese müssen ihm von dem Unternehmer oder seinem Beauftragten vorgeführt werden. Auf diese Weise wird die Gesamtprobe dargelegt. Sind reduzierte Proben oder Sekundärproben erforderlich, so entnimmt sie der Kontrolleur aus der Gesamtprobe.- d)
- Körperliche Kontrolle
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Begutachtung der Verpackung und der Aufmachung anhand von Einzelproben:
Konformität und Sauberkeit der Verpackung, einschließlich des im Inneren der Verpackung verwendeten Materials, müssen nach Maßgabe der Bestimmungen für die Einhaltung der Normen geprüft werden. Sind nur bestimmte Verpackungsarten zulässig, so stellt der Kontrolleur fest, ob sie tatsächlich verwendet worden sind.
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Prüfung der Kennzeichnung anhand von Einzelproben:
Zunächst ist festzustellen, ob die Kennzeichnung der Erzeugnisse den Vermarktungsnormen entspricht. Während der Prüfung stellt der Kontrolleur fest, ob die Einzelheiten der Kennzeichnung richtig sind oder ob sie geändert werden müssen.
Einzeln in Plastikfolie verpacktes Obst und Gemüse gilt nicht als ein vorverpacktes Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(2) und muss nicht unbedingt gemäß den Vermarktungsnormen gekennzeichnet sein. In diesem Fall kann die Plastikfolie als einfacher Schutz für empfindliche Erzeugnisse betrachtet werden.
- —
Prüfung der Konformität der Erzeugnisse anhand der Gesamtprobe oder der gemischten Probe und/oder von reduzierten Proben:
Der Kontrolleur legt den Umfang der Gesamtprobe so fest, dass er die Partien beurteilen kann. Er wählt nach dem Zufallsprinzip die zu kontrollierenden Packstücke oder, bei Erzeugnissen in loser Schüttung, die Punkte der Partie, an denen die Einzelproben entnommen werden müssen.
Beschädigte Packstücke dürfen der Gesamtprobe nicht angehören. Sie müssen abgesondert werden und gegebenenfalls Gegenstand einer getrennten Prüfung und eines getrennten Berichtes sein.
Damit eine Beanstandung ausgesprochen werden kann, muss die Probenahme mindestens die folgenden Mengen umfassen:
Verpackte Erzeugnisse
Anzahl der Packstücke in der Partie Anzahl der zu entnehmenden Packstücke
(Einzelproben)
Bis 100 5 101 bis 300 7 301 bis 500 9 501 bis 1000 10 Über 1000 15 (mindestens) Lose Erzeugnisse
Masse der Partie in kg bzw. Anzahl der Einheiten je Partie Masse der Einzelproben in kg bzw. Anzahl der zu entnehmenden Einheiten Bis 200 10 201 bis 500 20 501 bis 1000 30 1001 bis 5000 60 Über 5000 100 (mindestens) Bei groß ausfallendem Obst und Gemüse (über 2 kg je Stück) in loser Schüttung müssen die Einzelproben mindestens 5 Stück umfassen. Bei Partien, die aus weniger als 5 Packstücken bestehen oder weniger als 10 kg wiegen, bezieht sich die Kontrolle auf die gesamte Partie.
Kann der Kontrolleur nach vollzogener Prüfung kein abschließendes Urteil bilden, so kann er eine weitere Kontrolle durchführen; in diesem Fall wird ein Gesamtergebnis als Durchschnitt der bei den beiden Kontrollen ermittelten prozentualen Anteile gebildet.
Die Konformität hinsichtlich bestimmter Kriterien betreffend Entwicklungs- und/oder Reifegrad oder Vorhandensein oder Fehlen von inneren Mängeln kann anhand von reduzierten Proben festgestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kontrolle zur Zerstörung des Erzeugnisses führt. Der Umfang dieser Proben ist auf die zur Beurteilung der Partie unbedingt notwendige Mindestmenge zu beschränken. Werden solche Fehler festgestellt oder vermutet, so darf der Umfang der reduzierten Probe 10 % des Umfangs der ursprünglich zur Kontrolle gebildeten Gesamtprobe nicht überschreiten.
- e)
- Kontrolle des Erzeugnisses
Das zu kontrollierende Erzeugnis ist vollständig aus seiner Verpackung herauszunehmen. Bei Schalenobst oder wenn Art und Beschaffenheit der Verpackung eine Prüfung des Inhalts auch ohne Auspacken gestatten, darf der Kontrolleur hiervon absehen. Die Prüfung der Gleichmäßigkeit, der Mindesteigenschaften, der Klassen und der Größe geschieht außer bei Schalenobst, bei dem sie anhand der gemischten Probe erfolgt, anhand der Gesamtprobe. Weist das Erzeugnis Mängel auf, so bestimmt der Kontrolleur den prozentualen Anteil anhand der Anzahl oder des Gewichts nicht normgerechter Erzeugnisse. Die Überprüfung der Kriterien betreffend Entwicklungs- und/oder Reifegrad kann anhand der zu diesem Zweck im Rahmen der Vermarktungsnormen vorgesehenen Geräte und/oder Verfahren oder gemäß anerkannter Praktiken erfolgen.- f)
- Berichte über die Kontrollergebnisse
Gegebenenfalls werden die Dokumente gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 ausgestellt. Bei Nichtkonformität muss der Unternehmer oder sein Beauftragter schriftlich über die Gründe für die Beanstandung unterrichtet werden. Kann das Erzeugnis durch Änderung der Kennzeichnung normgerecht hergerichtet werden, so muss dies dem Unternehmer oder seinem Beauftragten mitgeteilt werden. Weist das Erzeugnis Mängel auf, so muss der Prozentsatz des Erzeugnisses angegeben werden, der als nicht normgerecht beurteilt wurde.- g)
- Wertminderung des Erzeugnisses aufgrund einer Konformitätskontrolle
Nach Abschluss der Kontrolle wird die Gesamtprobe dem Unternehmer oder seinem Beauftragten wieder zur Verfügung gestellt. Die Kontrollstelle ist nicht verpflichtet, die bei der Kontrolle beschädigten Teile der Gesamtprobe zu ersetzen.Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.
- (2)
ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
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