Präambel VO (EG) 2001/1148
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 766/97(4), muss erheblich geändert werden, um der Entwicklung und Professionalisierung des Handels mit frischem Obst und Gemüse und den Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für diesen Sektor Rechung zu tragen und um einige Bestimmungen der Verordnung zu präzisieren. In dem Bemühen um Vereinfachung und Klarheit des neuen Textes ist es notwendig, diese Regelung vollständig neu zu fassen und die Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 aufzuheben.
- (2)
- Die Mitgliedstaaten müssen die Kontrollstellen bezeichnen, die für die Durchführung der Konformitätskontrolle auf jeder Vermarktungsstufe zuständig sind. In Hinblick auf die unterschiedliche Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten ist vorzusehen, dass in jedem Mitgliedstaat eine Stelle für die Kontakte und die Koordinierung zwischen allen benannten Stellen zuständig ist.
- (3)
- Die Konformitätskontrollen müssen anhand von Stichproben erfolgen und sich auf die Unternehmer konzentrieren, bei denen die Gefahr, nicht konforme Waren vorzufinden, am größten ist. Die Mitgliedstaaten müssen nach Maßgabe der Merkmale ihres nationalen Marktes Regeln festlegen, gemäß denen sie die Kontrollen vorrangig auf die eine oder andere Unternehmerkategorie ausrichten. Aus Gründen der Transparenz, sollten diese Regeln der Kommission mitgeteilt werden. Da Informationen über Unternehmer und die wichtigsten Merkmale ihrer Geschäftstätigkeit bei der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Analyse unbedingt erforderlich sind, muss in jedem Mitgliedstaat eine Datenbank der Unternehmer im Sektor frisches Obst und Gemüse erstellt werden, die sich an das Verzeichnis gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 anschließt.
- (4)
- Bei den Ausfuhren von Obst und Gemüse nach Drittländern müssen die Normen eingehalten werden, die Mitgliedstaaten müssen das gewährleisten und dies gemäß dem im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geschlossenen Genfer Protokoll zur Normung von frischem Obst und Gemüse sowie Trockenfrüchten und getrockneten Früchten und dem OECD-Schema für die Anwendung der internationalen Normen für Obst und Gemüse bescheinigen. Bei den Einfuhren von frischem Obst und Gemüse aus Drittländern müssen die Vermarktungsnormen oder zumindest gleichwertige Normen eingehalten werden. Vor der Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft muss daher eine Konformitätskontrolle durchgeführt werden, außer bei kleinen Partien, bei denen nach Auffassung der Kontrolldienste nur eine geringe Gefahr der Nichtkonformität besteht. Im Falle bestimmter Drittländer, die unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleisten, dass die Normen eingehalten werden, können die Kontrollen von den Kontrollstellen dieser Drittländer durchgeführt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so müssen die Mitgliedstaaten regelmäßig die Wirksamkeit der von den Kontrollstellen der Drittländer durchgeführten Kontrollen überprüfen und die Kommission über die Ergebnisse dieser Überprüfungen unterrichten.
- (5)
- Es ist sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind und die nicht den Normen entsprechen müssen, nicht auf den Markt für Erzeugnisse gelangen, die zum Verbrauch im frischen Zustand bestimmt sind. Diese Erzeugnisse sind daher in geeigneter Weise zu kennzeichnen und sollten in bestimmten Fällen von einer Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung begleitet werden, die ihre endgültige Verwendung bestätigt und deren Überprüfung ermöglicht.
- (6)
- Obst und Gemüse, das auf Konformität mit den Vermarktungsnormen überprüft wird, sollte unabhängig von der Vermarktungsstufe derselben Art Kontrolle unterworfen werden. Zu diesem Zweck sind die Richtlinien für die Qualitätskontrolle anzuwenden, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlen worden sind und die mit entsprechenden Empfehlungen der OECD übereinstimmen. Für die Kontrollen auf der Einzelhandelsstufe sind jedoch besondere Vorschriften vorzusehen.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.
- (2)
ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.
- (3)
ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 9.
- (4)
ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 10.
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