Artikel 12 VO (EG) 2001/1207
Übergangsbestimmungen
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgefertigten Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen behalten ihre Geltung.
(2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können noch ein Jahr lang Lieferantenerklärungen nach den Mustern der Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 ausgestellt werden.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können noch ein Jahr lang Vordrucke des Auskunftsblatts INF 4 nach dem Muster des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 verwendet werden.
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