Artikel 33 VO (EG) 2001/1260

(1) Übersteigt der Weltmarktpreis für Zucker den Interventionspreis, so kann bei der Ausfuhr des betreffenden Zuckers die Anwendung einer Abschöpfung vorgesehen werden. Diese Abschöpfung muss angewandt werden, wenn der cif-Preis für Weißzucker oder Rohzucker über dem um 10 % erhöhten Interventionspreis liegt.

Die Ausfuhrabschöpfung kann durch Ausschreibung bestimmt werden. Außer im Fall einer Ausschreibung ist die zu erhebende Abschöpfung gleich der Abschöpfung, die am Tage der Ausfuhr gilt.

(2) Liegt der cif-Preis für Weißzucker oder für Rohzucker über dem um 10 % erhöhten Interventionspreis, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung einer Einfuhrsubvention für das betreffende Erzeugnis beschließen.

Wird festgestellt, dass

a)
die Versorgung der Gemeinschaft

oder

b)
die Versorgung einer bedeutenden Verbraucherregion der Gemeinschaft

nicht durch Gemeinschaftskapazitäten gedeckt werden kann, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung der Einfuhrsubvention sowie die Bedingungen für ihre Durchführung. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die subventionierte Menge an Weißzucker oder Rohzucker, die Dauer der Subventionierung und gegebenenfalls die Einfuhrregionen.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 werden

a)
die cif-Preise gemäß den Absätzen 1 und 2,
b)
die im Wege der Ausschreibung bestimmten Abschöpfungen bei der Ausfuhr,
c)
die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel

festgelegt.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse können nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 Vorschriften erlassen werden, die den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechen.

(4) Die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebenden Beträge, mit Ausnahme derjenigen von Absatz 3, werden von der Kommission festgesetzt.

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