Artikel 44 VO (EG) 2001/1260
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren, die aus Erzeugnissen hergestellt oder gewonnen werden, die nicht in Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 des Vertrags genannt sind, sind nicht zum freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zugelassen.
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