Artikel 50 VO (EG) 2001/1260

(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Übergangsmaßnahmen erlassen, die für den reibungslosen Übergang von der im Wirtschaftsjahr 2000/2001 geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sind. Mit solchen Maßnahmen kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

(2) Auf der Grundlage von Kommissionsstudien über Marktlage, alle Aspekte der Quotenregelung, Preise und Branchenbeziehungen und einer Analyse des erhöhten Wettbewerbs infolge der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union wird die Kommission Anfang 2003 einen Bericht — erforderlichenfalls mit geeigneten Vorschlägen — unterbreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.