ANHANG I VO (EG) 2001/1260

Abschnitt I

1.
Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

a)
gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,
b)
Polarisation: mindestens 99,7°,
c)
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,
d)
Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,
e)
die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:

für den Aschegehalt: 15,

für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend „Methode Braunschweig” genannt: 9,

für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, im Folgenden „Methode ICUMSA” genannt: 6.

2.
Es ergeben einen Punkt:

a)
je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28° Brix),
b)
je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
c)
je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

3.
Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

Abschnitt II

1.
Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.
2.
Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um

a)
die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,
b)
die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,
c)
die Zahl 1.

3.
Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

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