ANHANG I VO (EG) 2001/1260
Abschnitt I
- 1.
- Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:
- a)
- gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,
- b)
- Polarisation: mindestens 99,7°,
- c)
- Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,
- d)
- Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,
- e)
- die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:
- —
-
für den Aschegehalt: 15,
- —
für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend „Methode Braunschweig” genannt: 9,
- —
für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, im Folgenden „Methode ICUMSA” genannt: 6.
- 2.
- Es ergeben einen Punkt:
- a)
- je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28° Brix),
- b)
- je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
- c)
- je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.
- 3.
- Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.
Abschnitt II
- 1.
- Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.
- 2.
- Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um
- a)
- die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,
- b)
- die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,
- c)
- die Zahl 1.
- 3.
- Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.
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