Artikel 36 VO (EG) 2001/1262

(1) Der Preis des zugeschlagenen Zuckers muss spätestens am dreißigsten Tag, der auf den Tag der Erteilung des Freistellungsscheins folgt, auf dem Konto der Interventionsstelle verfügbar sein.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt wird die in Artikel 35 Absatz 2 genannte Sicherheit nur für die Menge freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger den Kaufpreis innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist auf das Konto der genannten Stelle eingezahlt hat. Die Freigabe erfolgt unverzüglich.

(3) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.