Artikel 14 VO (EG) 2001/1265
(1) Die Erteilung des Erstattungsbescheids begründet den Anspruch auf Zahlung der in dem Bescheid angegebenen Produktionserstattung
- a)
- im Fall eines Zwischenerzeugnisses, wenn die Vorlage des in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Dokuments in der vorgeschriebenen Frist erfolgt, und nach Verarbeitung dieses Zwischenerzeugnisses gemäß den in dem Bescheid genannten Bedingungen,
- b)
- in den anderen Fällen nach Verarbeitung des Grunderzeugnisses gemäß den in dem Bescheid genannten Bedingungen.
Übersteigt die Menge des verarbeiteten Grund- oder Zwischenerzeugnisses die in dem Erstattungsbescheid angegebene Menge, so wird die zusätzliche Menge innerhalb einer Toleranz von 5 % als im Rahmen des Bescheids mit Recht auf Erhalt der darin genannten Produktionserstattung verarbeitet angesehen.
(2) Die sich aus dem Bescheid ergebenden Rechte sind nicht übertragbar.
(3) Der Erstattungsbescheid ist nur gültig für die Grunderzeugnisse gemäß Artikel 1 aus der quotengebundenen Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 oder vorangegangenen Wirtschaftsjahren.
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