Präambel VO (EG) 2001/1339

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001(3) hat der Rat vorgesehen, dass die Artikel 1 bis 11 jener Verordnung in den Mitgliedstaaten wirksam werden, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.
(2)
Der Euro muss jedoch das gleiche Schutzniveau auch in den Mitgliedstaaten erhalten, die den Euro nicht eingeführt haben; es sollten die hierfür notwendigen Vorschriften erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 264.

(2)

Stellungnahme vom 3. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

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