Präambel VO (EG) 2001/1339
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001(3) hat der Rat vorgesehen, dass die Artikel 1 bis 11 jener Verordnung in den Mitgliedstaaten wirksam werden, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.
- (2)
- Der Euro muss jedoch das gleiche Schutzniveau auch in den Mitgliedstaaten erhalten, die den Euro nicht eingeführt haben; es sollten die hierfür notwendigen Vorschriften erlassen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 264.
- (2)
Stellungnahme vom 3. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.
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