Artikel 24 VO (EG) 2001/1452
Für die unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 87 bis 89 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission im Sektor Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen den durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten spezifischen Sachzwängen für die Agrarerzeugung in den überseeischen Departements abgeholfen werden soll.
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