Artikel 12 VO (EG) 2001/1453

(1) Bis der örtliche Bestand an jungen männlichen Rindern ausreichend groß ist, um die traditionelle Fleischerzeugung aufrechtzuerhalten, gilt im Rahmen der gemäß Artikel 13 vorgesehenen Bilanz Folgendes:

a)
Auf Einfuhren von Rindern aus Drittländern, die vor Ort gemästet werden sollen und für den Verzehr auf der Insel bestimmt sind, werden keine Zölle gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(1) erhoben;
b)
für die Lieferung von unter Buchstabe a genannten Tieren mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft wird eine Beihilfe bis zu einer Höchstmenge von 1000 Stück gewährt. Diese Beihilfe ist vorrangig für Erzeuger bestimmt, deren Bestand zu mindestens 50 % aus örtlichen Mastrindern besteht.

Artikel 3 Absätze 4 und 5 findet auf die Waren Anwendung, für die die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gelten.

(2) Die Anzahl der Tiere, für die die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten, wird in einer regelmäßigen Vorausschätzung bestimmt, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Diese Anzahl, der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe b und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die insbesondere die Mindestmastdauer umfassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 35 Absatz 2 festgesetzt bzw. erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

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