Artikel 33 VO (EG) 2001/1453

(1) Für Investitionen, die in erster Linie der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf die nachhaltige Landwirtschaft dienen und die in Betrieben von geringer Größe getätigt werden, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, ist abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, auf maximal 75 v.H. begrenzt.

(2) Für Investitionen in Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend lokaler Produktion und aus Sektoren, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, verarbeiten und vermarkten, ist abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens auf maximal 65 v.H. begrenzt. Bei den kleinen und mittleren Unternehmen ist der Gesamtwert der Beihilfe unter denselben Bedingungen auf maximal 75 v.H. begrenzt.

(3) Die Einschränkung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt nicht für subtropische Wälder und bewaldete Flächen auf dem Gebiet der Azoren und Madeiras.

(4) Die Beteiligung der Gemeinschaft an den in den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Agrarumweltmaßnahmen beläuft sich abweichend von Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich jener Verordnung auf 85 v.H.

(5) Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge im Sinne des Anhangs jener Verordnung für Maßnahmen zum Schutz der Seen auf den Azoren und zur Erhaltung der Landschaft und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete, insbesondere zur Erhaltung der tragenden Steinmauern für den Terrassenanbau auf Madeira, bis auf das Doppelte angehoben werden.

(6) Die gemäß diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der für diese Gebiete aufgestellten einheitlichen Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kurzgefasst beschrieben.

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