Artikel 2 VO (EG) 2001/1470

(1) Die Sicherheitsleistungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren elektronischer, mit Wechselstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China, werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren der Ware, die von Zhejiang Sunlight Group Co., Ltd, hergestellt wurde, werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt, der auf die Einfuhren der von Zhejiang Yankon Group Co., Ltd, hergestellten Ware eingeführt wird (TARIC-Zusatzcode A241).

(2) Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.

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