Artikel 6 VO (EG) 2001/1488
Antragsverfahren
(1) Als Tag der Antragstellung gilt der Tag, an dem der Antrag auf Erteilung einer Lizenz bis spätestens um 13.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, unabhängig davon ob der Antrag bei dieser Stelle abgegeben oder schriftlich, fernschriftlich bzw. elektronisch gestellt wurde.
(2) Lizenzanträge, die bei der zuständigen Stelle an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag oder an einem Arbeitstag, aber nach 13.00 Uhr eingehen, gelten als an dem Arbeitstag gestellt der auf den eigentlichen Tag der Antragstellung folgt.
(3) Ist für die Einreichung der Anträge ein besonderer, in Tagen ausgedruckter Zeitraum vorgesehen und fällt der letzte Tag dieses Zeitraums auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet dieser Zeitraum am ersten darauffolgenden Arbeitstag um 13.00 Uhr.
Für die Feststellung der Gültigkeitsdauer der Lizenz wird diese Verlängerung jedoch nicht berücksichtigt.
(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Zeitgrenzen entsprechen der belgischen Zeit.
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