ANHANG VO (EG) 2001/1508

NORM FÜR ZWIEBELN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Zwiebeln der aus Allium cepa L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Grüne Zwiebeln mit Blättern sowie Zwiebeln für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Diese Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Zwiebeln nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Zwiebeln vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

frei von Frostschäden,

ausreichend trocken für den vorgesehenen Verwendungszweck (bei Zwiebeln für die Lagerung müssen mindestens die beiden ersten Außenhäute sowie der Stängel vollkommen ausgetrocknet sein),

ohne hohle und verhärtete Stängel,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anormaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Außerdem muss der Stängel abgedreht oder sauber abgeschnitten sein und darf nicht länger als 6 cm sein (ausgenommen bei Zwiebeln in Zöpfen). Entwicklung und Zustand der Zwiebeln müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Zwiebeln werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)
Klasse I

Zwiebeln dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.

Die Zwiebeln müssen sein:

fest und kompakt,

nicht gekeimt (von außen nicht sichtbare Keimen),

frei von Schwellungen, die durch eine anormale Entwicklung hervorgerufen sind,

praktisch frei von Wurzelresten. Bei Zwiebeln, die vor der vollständigen Reife geerntet werden, dürfen jedoch Wurzelreste vorhanden sein.

Die folgenden Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

ein leichter Farbfehler,

leichte Flecken, welche die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken,

kleine Risse in den Außenhäuten und das teilweise Fehlen der Außenhäute, soweit das Fleisch geschützt ist.

ii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Zwiebeln, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie müssen ausreichend fest sein.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zwiebeln ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

von außen sichtbare beginnende Keimung (höchstens 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln je Verpackungseinheit),

Reibungsspuren,

leichte Anzeichen von Schädlings- oder Krankheitsbefall,

kleine vernarbte Risse,

leichte verheilte Quetschungen, die die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen,

Wurzelreste,

Flecken, sofern sie die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen und soweit sie nicht mehr als die Hälfte der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken,

Risse in den Außenhäuten und das teilweise Fehlen der Außenhäute, wobei das Fleisch bis zu 1/3 der Oberfläche freiliegen kann, vorausgesetzt, dass es unbeschädigt ist.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt. Der Unterschied im Durchmesser zwischen der kleinsten und der größten Zwiebel in einem Packstück darf folgende Werte nicht übersteigen:

5 mm, wenn die kleinste Zwiebel einen Durchmesser von 10 mm bis 20 mm ausschließlich hat; bei Zwiebeln mit einem Durchmesser von 15 mm bis 25 mm ausschließlich darf der Unterschied jedoch 10 mm betragen,

15 mm, wenn die kleinste Zwiebel einen Durchmesser von 20 mm bis 40 mm ausschließlich hat,

20 mm, wenn die kleinste Zwiebel einen Durchmesser von 40 mm bis 70 mm ausschließlich hat,

30 mm, wenn die kleinste Zwiebel einen Durchmesser von 70 mm oder mehr hat.

Der Mindestdurchmesser beträgt 10 mm.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück (oder in jeder Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

ii)
Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln, die nicht der angegebenen Größe entsprechen, deren Durchmesser jedoch um höchstens 20 % von der angegebenen Größe nach oben oder unten abweicht.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks (oder in jeder Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) muss einheitlich sein und darf nur Zwiebeln gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen. Verkaufsverpackungen, deren Nettogewicht drei Kilogramm nicht überschreitet, dürfen jedoch Mischungen von Zwiebeln verschiedener Farben enthalten, sofern die Zwiebeln gleicher Güte und, für jede Farbe, gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Größe sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks (oder in jeder Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Die Zwiebeln müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

C.
Aufmachung

Die Zwiebeln können aufgemacht sein:

in Lagen,

lose im Packstück (einschließlich in Großkisten),

in loser Schüttung im Transportmittel,

in Zöpfen, entweder

    nach der Anzahl der Zwiebeln; in diesem Fall müssen die Zöpfe aus mindestens 6 Zwiebeln (mit vollkommen ausgetrockneten Stängeln) bestehen, oder

    nach dem Nettogewicht.

Bei der Aufmachung in Zöpfen müssen die Merkmale der Zöpfe (Anzahl der Zwiebeln oder Nettogewicht) in einem Packstück einheitlich sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss, wenn die Erzeugnisse in Packstücken aufgemacht sind, zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen. Bei Zwiebeln, die in loser Schüttung transportiert werden (direktes Verladen in ein Transportmittel), müssen diese Angaben auf einem Warenbegleitpapier stehen, das deutlich sichtbar im Transportmittel angebracht wird.

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Zwiebeln” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

bei Verkaufsverpackungen, die Mischungen von Zwiebeln verschiedener Farben enthalten:

„Mischung von Zwiebeln” oder entsprechende Bezeichnung,

wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, Angabe jeder der im Packstück vorhandenen Farben und der Mindestanzahl Zwiebeln jeder Farbe.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Verkaufsverpackungen, die Mischungen von Zwiebeln verschiedener Farben verschiedenen Ursprungs enthalten, muss sich die Angabe jedes betreffenden Ursprungslands in unmittelbarer Nachbarschaft der Angabe der jeweiligen Farbe befinden.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe, ausgedrückt durch Mindest- und Höchstdurchmesser,

Nettogewicht.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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