Präambel VO (EG) 2001/1515
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96(1) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.
- (2)
- Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2026/97(2) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.
- (3)
- Im Rahmen des Marrakesch-Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) wurde eine Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Streitbeilegungsvereinbarung) erzielt. Mit dieser Streitbeilegungsvereinbarung wurde ein Streitbeilegungsgremium (SBG) eingesetzt.
- (4)
- Es müssen besondere Regeln festgelegt werden, damit die Gemeinschaft eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ergriffene Maßnahme mit den Empfehlungen und Feststellungen in einem vom SBG angenommenen Bericht in Einklang bringen kann, sofern sie dies für angemessen erachtet.
- (5)
- Die Organe der Gemeinschaft können es für angemessen erachten, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ergriffene Maßnahmen einschließlich solcher, die nicht Gegenstand eines Verfahrens auf der Grundlage der Streitbeilegungsvereinbarung waren, aufzuheben oder zu ändern oder diesbezüglich andere besondere Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht Rechnung zu tragen. Ferner sollten die Organe der Gemeinschaft solche Maßnahmen gegebenenfalls aussetzen oder überprüfen können.
- (6)
- Für die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsvereinbarung gelten keine Fristen. Die Empfehlungen in Berichten, die vom SBG angenommen werden, gelten nur für die Zukunft. Daher sollte festgelegt werden, dass aufgrund der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahmen vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens wirksam sind und folglich nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass geben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).
- (2)
ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.
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