ANHANG VO (EG) 2001/1543

NORM FÜR SALATE, KRAUSE ENDIVIE UND ESKARIOL

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für:

Salate der aus

Lactuca sativa L. var. capitata L. (Kopfsalat einschließlich Eissalat),

Lactuca sativa L. var. longifolia Lam. (Römischer Salat),

Lactuca sativa L. var. crispa L. (Blattsalat),

Kreuzungen dieser Varietäten

hervorgegangenen Anbausorten,

krause Endivie der aus Cichorium endivia L. var. crispum Lam. hervorgegangenen Anbausorten und

Eskariol der aus Cichorium endivia L. var. latifolium Lam. hervorgegangenen Anbausorten,

die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind. Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse die in Form von einzelnen Blättern angeboten werden, noch für Salate in Töpfen.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz;

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

sauber und geputzt, d. h. praktisch frei von Erde oder anderen Substraten und praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

von frischem Aussehen;

prall;

praktisch frei von Schädlingen;

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;

nicht geschossen;

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Bei Salat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern das Aussehen der Erzeugnisse dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Wurzeln müssen unmittelbar unter dem Blattansatz glatt abgeschnitten sein. Die Erzeugnisse müssen eine normale Entwicklung aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie:

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Die Erzeugnisse werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)
Klasse I

Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps, insbesondere hinsichtlich der Färbung, aufweisen.

Sie müssen sein:

gut geformt,

fest, unter Berücksichtigung der Anbaumethode und der Art der Erzeugnisse,

frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit beeinträchtigen,

frei von Frostschäden.

Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.

Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann.

Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.

ii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Sie müssen sein:

ziemlich gut geformt,

frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit ernstlich beeinträchtigen können.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

leichte Farbfehler;

leichte Schäden durch Schädlinge.

Kopfsalat muss einen Kopf aufweisen, der aber weniger gut ausgebildet sein kann. Für Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch die Kopfbildung nicht vorgeschrieben.

Bei Römischem Salat ist eine Kopfbildung nicht erforderlich.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht je Stück.

A.
Mindestgewicht

Für die Klassen I und II gelten folgende Mindestgewichte:
FreilandanbauGeschützter Anbau
Kopfsalat (mit Ausnahme von Eissalat) und Römischer Salat (mit Ausnahme des Typs „Little Gem” )150 g100 g
Eissalat300 g200 g
Blattsalat und Römischer Salat des Typs „Little Gem” 100 g100 g
Krause Endivie und Eskariol200 g150 g

B.
Gleichmäßigkeit

a)
Salate

In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als

40 g, wenn das leichteste Stück weniger als 150 g wiegt,

100 g, wenn das leichteste Stück mindestens 150 und weniger als 300 g wiegt,

150 g, wenn das leichteste Stück mindestens 300 g und weniger als 450 g wiegt,

300 g, wenn das leichteste Stück mindestens 450 g wiegt.

b)
Krause Endivie und Eskariol

In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als 300 g.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A)
Gütetoleranzen

i)
Klasse I

10 % nach Anzahl Stücke, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

ii)
Klasse II

10 % nach Anzahl Stücke, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B)
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl Stücke, die nicht den Anforderungen der Größensortierung entsprechen, jedoch von der jeweiligen Größe um nicht mehr als 10 % im Gewicht nach oben oder unten abweichen.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und/oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen. Mischungen verschiedener Arten von Erzeugnissen, die dieser Norm unterliegen, sind zulässig, sofern es sich um Erzeugnisse einheitlicher Qualität und, je Erzeugnisart, einheitlicher Größe handelt. Außerdem müssen die angebotenen Arten klar unterscheidbar und die jeweiligen Anteile in einem Packstück sichtbar sein, ohne dass die Verpackung dabei beschädigt werden muss. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Innern des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

C.
Aufmachung

In mehr als einer Lage angebotene Erzeugnisse dürfen Herz gegen Strunk gelegt werden, sofern die Lagen oder Köpfe durch geeignetes Material geschützt oder getrennt sind.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Kopfsalat” , „Bataviasalat” , „Eissalat” , „Römischer Salat” , „Schnittsalat” (oder gegebenenfalls beispielsweise „Eichblattsalat” , „Lollo bionda” oder „Lollo rossa” ), „krause Endivie” , „Eskariol” oder eine synonyme Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

gegebenenfalls „Little Gem” oder eine synonyme Bezeichnung;

gegebenenfalls Angabe „aus geschütztem Anbau” oder eine andere geeignete Angabe;

Name der Sorte (wahlfrei);

im Falle der Mischung verschiedener Arten von Erzeugnissen:

„Salatmischung” , „Mix-Salat” oder

Angabe der einzelnen Arten der Erzeugnisse, und, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, der Stückzahl je Art.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Ursprungsbezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse;

Größe, ausgedrückt durch das Mindestgewicht je Stück oder die Stückzahl;

Nettogewicht (wahlfrei).

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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