Präambel VO (EG) 2001/1557
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Aufgrund der Erfahrungen der Jahre 2000 und 2001 ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1390/2000 vom 29. Juni 2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik(2) zu ändern, um einige Bestimmungen klarer zu fassen, die Regelung für die Annahme und Bearbeitung von Anträgen zu verbessern und die Vorschriften dahingehend zu lockern, dass für bestimmte Maßnahmen von außergewöhnlichem Interesse ein Finanzierungssatz von 75 % angewendet werden kann. Angesichts des Umfangs dieser notwendigen Änderungen und um die Transparenz für alle Beteiligten zu gewährleisten, empfiehlt sich die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1390/2000.
- (2)
- In der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 sind Art und Inhalt der Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt.
- (3)
- Der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ist das wirksamste und transparenteste Mittel, um zu gewährleisten, dass die durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 gebotenen Möglichkeiten eines Zuschusses einen möglichst großen Bekanntheitsgrad erreichen und die besten Maßnahmen ausgewählt werden.
- (4)
- Die für die Antragsteller geltenden Förderbedingungen und die Ausschlusskriterien und sowie die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten allgemeinen Auswahlkriterien für die Maßnahmen sind im Einzelnen festzulegen.
- (5)
- Die Gemeinschaftsfinanzierung, die in der Verordnung (EG) 814/2000 vorgesehen ist, richtet sich u. a. an Organisationen, deren Rechtsstatus nicht genau festliegt. Daher sollte zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei Gewährung eines Vorschusses auf die Zahlung des Zuschusses die Leistung einer Sicherheit in entsprechender Höhe verlangt werden.
- (6)
- Damit die verfügbaren Finanzmittel möglichst vielen zugute kommen, sollte ein Zuschussssatz von über 50 % nur in Ausnahmefällen gewährt werden.
- (7)
- Die Unterrichtung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(3) eingesetzten Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) über die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen kann zu einer besseren Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen und der von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen beitragen.
- (8)
- Aufgrund der Frist für die Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen sollte die Verordnung sofort in Kraft treten.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7.
- (2)
ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 17.
- (3)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
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