ANHANG VO (EG) 2001/1601

Notwendige Angaben auf Handelsrechnungen bei Verkäufen, für die eine Verpflichtung gilt

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” ;
2.
Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat;
3.
Nummer der Handelsrechnung;
4.
Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde;
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist;
6.
genaue Beschreibung der Waren, einschließlich:

Warenkennnummer (product code number — PCN) (wie im Verpflichtungsangebot des jeweiligen ausführenden Herstellers festgelegt);

Anzahl der Litzen; Anzahl der Drähte je Litze; Anordnung der Drähte je Litze (z. B. Standard, Seale, Warrington usw.); Merkmale des Seils (drehresistent, verfestigt usw.);

gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number — CPC);

KN-Code;

Menge (in kg und Länge);

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro kg;

geltende Zahlungsbedingungen;

geltende Lieferbedingungen;

Summe der Preisnachlässe und Rabatte;

8.
Name des als Einführer tätigen Unternehmens, an das die Rechnung unmittelbar von dem Unternehmen ausgestellt wurde;
9.
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterschrieben hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige hiermit, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von (Unternehmen) angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2001/602/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.”

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