ANHANG VO (EG) 2001/1615
NORM FÜR MELONEN
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I.
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BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Melonen der aus Cucumis melo L. hervorgegangenen Anbausorten, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Melonen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Diese Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Melonen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Melonen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:- —
ganz(1),
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
von frischem Aussehen,
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praktisch frei von Schädlingen,
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praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
- —
fest,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
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frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Klasseneinteilung
Melonen werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- i)
- Klasse I
Melonen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte oder des Handelstyps aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
- —
ein leichter Formfehler,
- —
ein leichter Farbfehler (eine Aufhellung des Bereichs der Schale, der während des Wachstums auf dem Boden lag, stellt keinen Mangel dar),
- —
leichte Schalenfehler, die auf Reibung oder Hantierung zurückzuführen sind,
- —
leichte, vernarbte Risse am Stielansatz von weniger als 2 cm Länge, die nicht bis ins Fruchtfleisch reichen.
Bei Früchten, die mit dem Stiel geerntet werden, darf die Länge des Stiels nicht mehr als 2 cm betragen.
- ii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Melonen, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber die vorstehend definierten Mindesteigenschaften aufweisen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Melonen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
- —
Formfehler,
- —
Farbfehler (eine Aufllellung des Bereichs der Schale, der während des Wachstums auf dem Boden lag, stellt keinen Mangel dar),
- —
leichte Druckstellen,
- —
leichte Risse oder tiefere Kratzer, die nicht bis ins Fruchtfleisch reichen und trocken sind,
- —
Schalenfehler, die auf Reibung oder Hantierung zurückzuführen sind.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem Gewicht oder dem größten Querdurchmesser der Früchte bestimmt. Die zulässigen Mindestgrößen betragen:— für Charentais, Ogen- und Galia-Typen: | 250 g |
— für andere: | 300 g |
— für Charentais, Ogen- und Galia-Typen: | 7,5 cm |
— für andere: | 8,0 cm. |
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.- A.
- Gütetoleranzen
- i)
- Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Melonen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.- ii)
- Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Melonen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.- B.
- Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Melonen, die die angegebene Größe über- oder unterschreiten.- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Melonen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte, gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrads sowie gleicher Färbung umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(3) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.- B.
- Verpackung
Die Melonen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann ersetzt werden:
- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
„Melonen” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- —
Name des Handelstyps(4).
- —
Name der Sorte (wahlfrei).
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
— Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse,
- —
Größe, ausgedrückt durch Mindest- und Höchstgewicht oder durch Mindest- und Höchstdurchmesser,
- —
Stückzahl (wahlfrei),
- —
Mindestzuckergehalt, refraktometrisch gemessen und ausgedrückt in Grad Brix (wahlfrei).
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Fußnote(n):
- (1)
Eine kleine, vernarbte Einstichstelle als Folge der automatischen Ermittlung des Refraktometerwerts wird nicht als Mangel bewertet.
- (2)
Das Fruchtfleisch muss auf der Höhe des größten Querdurchmessers, in der Mitte des Fruchtfleischs gemessen, einen Brix-Wert von mindestens 10o bei Melonen des Typs „Charentais” und mindestens 8o bei anderen Melonen aufweisen.
- (3)
ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.
- (4)
Die wichtigsten Handelstypen sind definiert in der Veröffentlichung des OECD-Ausschusses für die Anwendung internationaler Qualitätsnormen für Obst und Gemüse „Commercial types of melons/Les types commerciaux de melons, OECD, 2006” , verfügbar unter www.oecdbookshop.org
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