Präambel VO (EG) 2001/1615

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Melonen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Melonen und Wassermelonen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2000(4), ist mehrfach geändert worden, so dass die Rechtsklarheit nicht mehr gewährleistet ist.
(2)
Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die Regelung für Melonen von den anderen unter die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 fallenden Erzeugnissen zu trennen. Daher sollte diese Regelung neu gefasst und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1093/97 gestrichen werden. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene Norm für Melonen zu berücksichtigen. Diese Norm ist unlängst geändert worden, um die Mindestreifekriterien für Melonen des Typs Charentais von den Mindestreifekriterien für andere Melonentypen zu unterscheiden.
(3)
Die Anwendung dieser Norm hat den Zweck, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fordern und so zu einer Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(4)
Die Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.
(5)
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sieht für den Fall, dass Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets vom Einzelhandel dieses Gebiets verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erfüllung dieser Norm vor. In Spanien und Portugal werden Melonen von dort angebauten Sorten im Erzeugungsgebiet herkömmlicherweise in loser Schüttung verkauft, d. h. unmittelbar nach ihrer Verladung auf das Transportmittel bzw. in eine Abteilung dieses Transportmittels. Diese Handelspraxis war Gegenstand der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1332/97(5) und (EG) Nr. 1438/97(6) zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnorm in Portugal bzw. Spanien. Im Interesse größerer Klarheit und der Vereinfachung sollten die genannten Abweichungen in diese Verordnung einbezogen und dementsprechend die Verordnungen (EG) Nr. 1332/97 und (EG) Nr. 1438/97 aufgehoben werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3)

ABl. L 158 vom 17.6.1997, S. 21.

(4)

ABl. L 103 vom 27.4.2000, S. 21.

(5)

ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 6.

(6)

ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 64.

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