Artikel 1 VO (EG) 2001/1619

Die Vermarktungsnorm für die folgenden Erzeugnisse ist im Anhang festgelegt:

Äpfel des KN-Codes ex080810;

Birnen des KN-Codes ex080820.

Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad;

geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

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