Artikel 1 VO (EG) 2001/1619
Die Vermarktungsnorm für die folgenden Erzeugnisse ist im Anhang festgelegt:
- —
-
Äpfel des KN-Codes ex080810;
- —
-
Birnen des KN-Codes ex080820.
Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
- —
-
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad;
- —
-
geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.