Artikel 2 VO (EG) 2001/1724
(1) Die Gemeinschaftsaktion im Rahmen dieser Verordnung ist darauf ausgerichtet, Länder, die unter den Folgen einer Verminung mit Antipersonenlandminen leiden, auf folgende Weise bei der Herstellung der für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung erforderlichen Bedingungen zu unterstützen:
- a)
- durch die Unterstützung der Ausarbeitung, Überwachung und Durchführung einer zivilen Antiminenstrategie;
- b)
- durch die Unterstützung der betroffenen Staaten bei der Durchführung des Übereinkommens von Ottawa;
- c)
- durch den Aufbau und die Erhaltung internationaler Strukturen und örtlicher Kapazitäten in den betroffenen Ländern für die möglichst wirksame Durchführung von Antiminenaktionen;
- d)
- durch Unterstützung in humanitären Notsituationen, durch die Prävention von Unfällen und durch die Förderung der Rehabilitation von Minenopfern;
- e)
- durch die Förderung der Erprobung unter realen Bedingungen und des operationellen Einsatzes geeigneter Ausrüstung und Techniken für Antiminenaktionen;
- f)
- durch die Förderung der Koordinierung mit den Endbenutzern des Minenräumgeräts bereits in frühen Forschungsstadien und durch die Unterstützung der Verwendung dieser Technologien in den ärmsten der vom Minenproblem betroffenen Länder;
- g)
- durch die Förderung von Minenräumaktionen, die mit der lokalen Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung der betroffenen Region vereinbar sind;
- h)
- durch die Verstärkung der Koordinierung zwischen den internationalen Akteuren, die an Antiminenaktionen beteiligt sind.
(2) Die im Rahmen dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen können sämtliche mit Aktionen gegen Antipersonenlandminen verbundenen Tätigkeiten umfassen, durch die die Verwirklichung von Zielen gefördert wird, die für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung erforderlich sind; hierzu gehören:
- a)
- Aufklärung über Minen;
- b)
- Ausbildung von Spezialisten;
- c)
- Vermessung und Kennzeichnung mutmaßlicher Minengebiete;
- d)
- Detektion und Erkennung von Antipersonenlandminen;
- e)
- Minenräumung nach humanitären Gesichtspunkten sowie Vernichtung verlegter Antipersonenminen und im Zusammenhang hiermit von Antipersonenlandminen-Beständen;
- f)
- Hilfsmaßnahmen für Opfer, Rehabilitation und sozioökonomische Wiedereingliederung von Minenopfern;
- g)
- Informationsmanagement, das auch geografische Informationssysteme umfasst;
- h)
- andere Tätigkeiten, die zur Minderung der Auswirkungen von Antipersonenlandminen auf die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt beitragen.
(3) Im Rahmen von Absatz 2 haben Maßnahmen in den von Minenproblemen am schwersten betroffenen Ländern Priorität, in denen Antipersonenlandminen oder in Verbindung hiermit andere nicht zur Wirkung gelangte Sprengmittel zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern oder die Präsenz dieser Kampfmittel oder entsprechende Vermutungen ein wesentliches Hindernis für die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen und der sozialen Tätigkeit oder für die Entwicklung darstellen und daher besondere langfristige Unterstützung erforderlich ist, die im Rahmen von humanitärer Soforthilfe oder Wiederaufbauhilfe nicht geleistet werden kann.
(4) Zur Gewährleistung von Kohärenz, Komplementarität und Synergie der Programme für regionale Zusammenarbeit und der Projekte für humanitäre Hilfe, Rehabilitation, Wiederaufbau und wirtschaftliche Entwicklung werden die Antiminenaktionen, für die im Rahmen solcher Programme und Projekte Mittel bereitgestellt werden können, weiterhin aus der Haushaltslinie finanziert, aus der auch die entsprechende Hauptaktion finanziert wird. Diese Tätigkeiten können gegebenenfalls durch im Rahmen dieser Verordnung finanzierte Antiminenaktionen ergänzt oder unterstützt werden.
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