Präambel VO (EG) 2001/1724

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Gemeinschaft ist besorgt über die Bedrohung durch Antipersonenlandminen und andere nicht zur Wirkung gelangte Sprengmittel in Regionen, in denen sich Bevölkerungsgruppen um die Bewältigung der Folgen bewaffneter Konflikte bemühen.
(2)
Antipersonenlandminen verursachen Leid und Unfälle, insbesondere in den ärmsten Regionen der Welt, und behindern ernstlich die wirtschaftliche Entwicklung, die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen, die Maßnahmen der humanitären Hilfe, den Wiederaufbau und die Rehabilitation sowie die Wiederherstellung normaler gesellschaftlicher Verhältnisse.
(3)
Die Gemeinschaft ist entschlossen, einen vollwertigen Beitrag dazu zu leisten, dass Antipersonenlandminen in den kommenden Jahren weltweit vollständig abgeschafft werden.
(4)
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten leisten den bedeutendsten Beitrag zu den umfassenderen internationalen Bemühungen, das tragische Problem der Antipersonenlandminen zu bewältigen.
(5)
Die Aktion zur völligen Abschaffung von Antipersonenlandminen befindet sich noch in einem frühen Stadium und die Gemeinschaft sollte daher weiterhin eine entschlossene Führungsrolle übernehmen, bis dieses Ziel voll und ganz verwirklicht ist.
(6)
Diese Verordnung ist eine direkte Folgemaßnahme des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Übereinkommen von Ottawa).
(7)
Daher sollte die finanzielle Unterstützung vorrangig solchen Entwicklungsländern gewährt werden, die sich für die Abschaffung von Antipersonenlandminen einsetzen und dem Übereinkommen von Ottawa beigetreten sind.
(8)
Die Antiminenaktion der Gemeinschaft ist oft Bestandteil der Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, Rehabilitation, Wiederaufbau und Entwicklung; sie ist jedoch zugleich eine eigenständige und spezifische Tätigkeit, die eigenen Prioritäten, operationellen Anforderungen und politischen Imperativen gehorcht.
(9)
Derartige neue und bestehende Aktionen werden als Bestandteil solcher Tätigkeiten sowie im Fall von Rahmenprogrammen für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Antiminentechnologie weiterhin aus speziellen Haushaltslinien finanziert und gegebenenfalls im Rahmen dieser Verordnung unterstützt, ergänzt und koordiniert.
(10)
Damit die Gemeinschaft einen wirksamen Beitrag zur Durchführung von präventiven Antiminenaktionen leisten kann, muss in Verbindung mit den Maßnahmen zur Vernichtung verlegter Antipersonenminen eine Aktion der Gemeinschaft zur Vernichtung von Beständen an Antipersonenlandminen erlaubt werden.
(11)
Die wissenschaftliche Forschung sollte vorangetrieben werden mit dem Ziel, Technologien zu entwickeln, die die Detektion von Minen erleichtern und die präzisere Erkennung verminter Gebiete ermöglichen.
(12)
Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, die Wirksamkeit der von ihr finanzierten Minenräumaktionen zu überprüfen. Dazu muss sie geeignete technische Instrumente und gegebenenfalls auch militärische Technologien einsetzen.
(13)
Mit dieser Verordnung soll die Grundlage für ein kohärentes und effizientes Konzept für die Antiminenaktion der Gemeinschaft in Entwicklungsländern geschaffen und dafür eine auf der engen Zusammenarbeit der Kommission, der Mitgliedstaaten und der internationalen Gemeinschaft in allen Phasen der Antiminenaktionen beruhende integrierte Strategie gefördert werden.
(14)
Dieses Prinzip sollte die Gemeinschaft jedoch nicht daran hindern, auf humanitäre Notsituationen in aller Welt zu reagieren.
(15)
Diese Aktionen müssen mit der allgemeinen Außenpolitik der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, vereinbar sein.
(16)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden.
(17)
Da Antipersonenlandminen Leben bedrohen und in der ganzen Welt verbreitet sind, müssen effiziente, flexible und im Bedarfsfall rasche Beschlussfassungsverfahren für die Finanzierung von Gemeinschaftsaktionen vorgesehen werden.
(18)
In dieser Verordnung wird für ihre gesamte Laufzeit ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(4) bildet.
(19)
Die Gemeinschaft sollte größtmögliche Transparenz bei der Abwicklung der finanziellen Unterstützung und eine strenge Kontrolle der Verwendung der Mittel gewährleisten.
(20)
Der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die Bekämpfung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil dieser Verordnung —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 248 E vom 29.8.2000, S. 115, undABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 168.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 31. Mai 2001 (ABl. C 213 vom 31.7.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2001.

(3)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4)

ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

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