Artikel 3 VO (EG) 2001/1725

Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, kommen grundsätzlich solchen Ländern zugute, die sich für die Abschaffung von Antipersonenlandminen einsetzen und dem Übereinkommen von Ottawa beigetreten sind. Ausnahmen können gemacht werden in humanitären Notsituationen, im Bereich der Hilfe für Minenopfer und zur unmittelbaren Unterstützung von gefährdeten Bevölkerungsgruppen wie Flüchtlingen und Vertriebenen oder wenn die Landesregierung nicht handlungsfähig ist.

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