Artikel 4 VO (EG) 2001/1788
(1) Eine Sendung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 kann nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn
- a)
- den betreffenden Behörden des Mitgliedstaats eine Originalkontrollbescheinigung vorgelegt wird und
- b)
- die Sendung durch die betreffenden Behörden des Mitgliedstaats überprüft und die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 11 mit einem Sichtvermerk versehen wird.
(2) Das Original der Kontrollbescheinigung ist gemäß den nachstehenden Absätzen 3 bis 10 sowie dem Muster und den Anweisungen von Anhang I auszufüllen.
(3) Die Kontrollbescheinigung wird ausgestellt von
- a)
- der Behörde oder Stelle des Drittlands, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission(1) für das betreffende Drittland aufgeführt ist, oder
- b)
- der Behörde oder Stelle, die nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung akzeptiert worden ist.
(4) Die Behörde oder Stelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt,
- a)
- stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und versieht sie mit einem Sichtvermerk in Feld 15, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägiger Kontrollunterlagen, insbesondere des Produktionsplans für die betreffenden Erzeugnisse, aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen hat und wenn die Behörde oder Stelle entweder eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vor ihrem Versand aus dem Versenderdrittland vorgenommen oder eine ausdrückliche Erklärung des Ausführers erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die betreffende Sendung gemäß den Bestimmungen erzeugt und/oder aufbereitet worden ist, die von der betroffenen Behörde oder Stelle im Hinblick auf die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft und die dortige Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im Rahmen von Artikel 11 Absatz 1 oder 6 derselben Verordnung angewendet werden;
- b)
- gibt jeder ausgestellten Bescheinigung eine laufende Nummer und führt Buch über die erteilten Bescheinigungen.
(5) Die Kontrollbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen.
Die Kontrollbescheinigung ist nach Möglichkeit in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Erforderlichenfalls können die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Kontrollbescheinigung in eine ihrer Amtssprachen verlangen.
Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Bescheinigung ungültig.
(6) Die Kontrollbescheinigung wird in einem einzigen Original erstellt.
Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann eine Kopie zur Unterrichtung der Kontrollbehörde oder -stelle gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE” oder „DUPLIKAT” versehen sein.
(7) Die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) enthält zum Zeitpunkt ihrer Vorlage gemäß Absatz 1 in Feld 16 die Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt hat.
(8) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erteilt hat, kann die Zuständigkeit für die Erklärung in Feld 16 der Kontrollstelle oder -behörde übertragen, die den Einführer gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 kontrolliert, bzw. den Behörden übertragen, die als betreffende Behörden der Mitgliedstaaten definiert sind.
(9) Die Erklärung in Feld 16 ist nicht notwendig, wenn
- a)
- der Einführer eine Originalbescheinigung vorlegt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt hat, ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass die Sendung unter diese Ermächtigung fällt, oder
- b)
- die Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt hat, an die für die Prüfung der Sendung zuständige Behörde direkt einen zufrieden stellenden Nachweis übermittelt hat, dass die Sendung unter diese Ermächtigung fällt. Dieses Verfahren der direkten Übermittlung des Nachweises ist für den Mitgliedstaat, der die Ermächtigung erteilt hat, fakultativ.
(10) Die Unterlage, die die Nachweise gemäß Nummer 9 Buchstaben a) und b) enthält, muss folgende Angaben umfassen:
- —
-
Bezugsnummer der Einfuhrermächtigung und Datum des Ablaufs der Ermächtigung;
- —
-
Name und Anschrift des Einführers;
- —
-
Ursprungsdrittland;
- —
-
Einzelheiten der ausstellenden Stelle oder Behörde und Einzelheiten der Kontrollstelle oder -behörde im Drittland, falls sie nicht identisch sind;
- —
-
Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse.
(11) Bei der Prüfung einer Sendung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 versehen die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten das Original der Kontrollbescheinigung in Feld 17 mit einem Sichtvermerk und geben es an die Person zurück, die es eingereicht hat.
(12) Nach Annahme der Lieferung füllt der erste Empfänger Feld 18 des Originals der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Lieferung gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist.
Anschließend sendet er das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um die Anforderung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu erfüllen, es sei denn, die Bescheinigung muss die Lieferung im Hinblick auf eine Aufbereitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung weiter begleiten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14.
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