ANHANG VO (EG) 2001/1799

NORM FÜR ZITRUSFRÜCHTE

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für folgende als „Zitrusfrüchte” bezeichnete Früchte zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind:

Zitronen der aus Citrus limon (L.) Burm. f. hervorgegangenen Anbausorten,

Mandarinen der aus (Citrus reticulata Blanco) hervorgegangenen Anbausorten, einschließlich Satsumas (Citrus unshiu Marcow.), Clementinen (Citrus clementina Hort. ex Tan.), gewöhnlicher Mandarinen (Citrus deliciosa Ten.) und Tangerinen (Citrus tangerina Hort. ex Tan.), die aus diesen Arten und ihren Kreuzungen hervorgegangen sind, nachstehend „Mandarinen” genannt,

Orangen der aus Citrus sinensis (L.) Osb. hervorgegangenen Anbausorten.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Zitrusfrüchte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz,

frei von größeren vernarbten Verletzungen und/oder Quetschungen,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von beginnender innerer Austrocknung,

frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Zitrusfrüchte müssen sorgfaltig gepflückt worden sein und einen entsprechend den sortentypischen Eigenschaften, der Erntezeit und dem Anbaugebiet angemessenen Entwicklungs- und Reifegrad erreicht haben. Entwicklung und Reifegrad der Zitrusfrüchte müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

Die Zitrusfrüchte, die den Reifekriterien des vorliegenden Anhangs entsprechen, dürfen „entgrünt” werden. Diese Behandlung ist nur zulässig, wenn die sonstigen natürlichen organoleptischen Eigenschaften nicht verändert werden.

B.
Reifekriterien

Die Reife der Zitrusfrüchte wird anhand der nachstehend für die einzelnen Arten aufgeführten Kriterien bestimmt:
1.
Mindestsaftgehalt,
2.
Färbung.
Der Grad der Färbung muss so sein, dass die Früchte am Bestimmungsort am Ende ihrer normalen Entwicklung die sortentypische Färbung erreichen können.
i)
Zitronen

Mindestsaftgehalt:

— Verdelli- und Primofiore-Zitronen:20 %,
— andere:25 %.

Färbung: Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grüne (allerdings keine dunkelgrüne) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen.

ii)
Mandarinen

Mindestsaftgehalt:

— Mandarinen außer Clementinen:33 %,
— Clementinen:40 %.

Färbung: Die Färbung muss auf mindestens einem Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein.

iii)
Orangen

Die Färbung muss sortentypisch sein. Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet. Die Früchte müssen folgenden Mindestsaftgehalt aufweisen:

Blutorangen:
30 %
Gruppe der Navelorangen:
33 %
andere Sorten:
35 %

Bei Orangen, die in Gebieten erzeugt werden, in denen während der Entwicklungszeit hohe Lufttemperaturen und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, darf jedoch mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche grün gefärbt sein, sofern die Früchte folgenden Mindestsaftgehalt aufweisen:

Sorten Mosambi, Sathgudi und Pacitan:
33 %
andere Sorten:
45 %

C.
Klasseneinteilung

Die Zitrusfrüchte werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)
Klasse Extra

Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen hinsichtlich ihrer Form, ihres Aussehens, ihrer Entwicklung und ihrer Färbung die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)
Klasse I

Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern sie das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

leichte Formfehler,

leichte Farbfehler,

leichte, während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung usw.,

leichte, durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung, Stöße beim Hantieren usw. entstandene vernarbte Fehler.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Zitrusfrüchte, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zitrusfrüchte ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

raue Schale,

während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung usw.,

durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung, Stöße beim Hantieren usw. entstandene vernarbte Fehler,

vernarbte, oberflächliche Veränderungen der Schale,

leichte teilweise Loslösung der Schale bei Orangen (eine Loslösung der Schale ist normal bei Mandarinen).

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größensortierung erfolgt nach dem größten Querdurchmesser der Frucht.

A.
Mindestgröße

Früchte, die folgende Mindestgrößen nicht erreichen, sind nicht zugelassen:
Zitronen:45 mm,
Mandarinen außer Clementinen:45 mm,
Clementinen:35 mm,
Orangen:53 mm.

B.
Größenskalen

Es gelten folgende Größenskalen:
OrangenZitronenMandarinen
GrößeDurchmesser in mmGrößeDurchmesser in mmGrößeDurchmesser in mm
092-110079-901-XXX78 und mehr
187-100172-831-XX67-78
284-96268-781 oder 1-X63-74
381-92363-72258-69
477-88458-67354-64
573-84553-62450-60
670-80648-57546-56
767-76745-52(1)43-52
864-73741-48
962-70839-46
1060-68937-44
1158-661035-42
1256-63
1353-60
Die Zitrusfrüchte können anhand der Anzahl der Früchte aufgemacht werden. In diesem Fall dürfen — sofern die unter Titel III Buchstabe C vorgesehenen Regeln über die Gleichmäßigkeit der Größe eingehalten werden — die Früchte in ein- und demselben Packstück auch zu zwei aufeinander folgenden Größen gehören.

C.
Gleichmäßigkeit

Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgenden Fällen:
i)
Bei in regelmäßigen Lagen verpackten Früchten in Packstücken oder in Packungen, die für den direkten Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück bei einem bestimmten Größencode bzw. im Falle der Größensortierung anhand der Anzahl der Früchte bei zwei aufeinander folgenden Größencodes folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

Größencode

Maximaler Unterschied zwischen den Früchten in ein und demselben Packstück

(in mm)

Zitronen0-77
Mandarinen

1-XXX-4

5-6

7-10

9

8

7

Orangen

0-2

3-6

7-13

11

9

7

ii)
Bei nicht in regelmäßigen Lagen gepackten Früchten oder bei Früchten in starren Packungen, die für den direkten Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die in der Größenskala für die entsprechende Größe vorgesehene Spanne, oder, bei Größensortierung der Früchte anhand der Anzahl, die Spanne in mm einer der beiden aufeinander folgenden Größencodes nicht überschreiten.
iii)
Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind und bei Früchten in nicht starren Packungen (Netze, Tüten usw.), die für den direkten Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, darf der maximale Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinander folgenden Größen der Größenskala ergibt.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

5 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)
Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)
Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz können maximal 5 % Früchte mit leichten oberflächlichen, nichtvernarbten oder trockenen Beschädigungen oder weiche oder welke Früchte zulässig sein.

B.
Größentoleranzen

Für alle Klassen und Arten der Aufmachung: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen. Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:
Zitronen:43 mm,
Mandarinen außer Clementinen:43 mm,
Clementinen:34 mm,
Orangen:50 mm.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Die einzelnen Packstücke dürfen nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte, gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades enthalten. Außerdem ist für die Klasse Extra eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Innern des Packstücks verwendetes Material, insbesondere Papier, muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses(3) Papier zu verwenden. Die Verwendung irgendwelcher Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks(3), ist untersagt. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Zulässig ist jedoch die Aufmachung mit einem kurzen, nichtverholzten und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

C.
Aufmachung

Die Zitrusfrüchte können wie folgt aufgemacht sein:
a)
geschichtet in regelmäßigen Lagen in Packstücken;
b)
auf andere Weise als in regelmäßigen Lagen in Packstücken, oder in loser Schüttung in Kisten. Diese Art der Aufmachung ist nur für die Klassen I und II zulässig;
c)
in Kleinpackungen mit einem Höchstgewicht von 5 kg für den direkten Verkauf an den Verbraucher, abgepackt

nach der Zahl der Früchte oder

nach dem Nettogewicht der Packstücke.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

Bezeichnung der Art, wenn das Erzeugnis von außen nicht sichtbar ist, außer bei Mandarinen, für die diese Angabe oder der Name der Sorte erforderlich ist;

Name der Sorte bei Orangen;

Bezeichnung des Typs:

bei Zitronen: gegebenenfalls Angabe „Verdelli” oder „Primofiore” ;

bei Clementinen: gegebenenfalls die Angabe „Clementinen ohne Kerne” , „Clementinen” (mit 1 bis 10 Kernen), „Clementinen mit Kernen” (mit mehr als 10 Kernen).

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse;

bei gemäß der Größenskala aufgemachten Früchten Größenklasse oder niedrigster und höchster Wert des Größenklassecodes im Falle der Zusammenfassung von drei aufeinanderfolgenden Größen;

Größencode (oder, wenn die Früchte anhand der Anzahl aufgemacht sind und sich die Größe über zwei Größencodes erstreckt, Größencodes oder Mindest- und Höchstdurchmesser in mm) und Anzahl der Früchte bei in Lagen aufgemachten Früchten;

gegebenenfalls Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Durchmesser unter 45 mm betreffen nur Clementinen.

(2)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

(3)

Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden.

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