Artikel 1 VO (EG) 2001/1936
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei auf weit wandernde Arten gemäß Anhang I und findet auf Fischereifahrzeuge Anwendung, die in einem der in Artikel 2 festgelegten Gebiete operieren, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, nachstehend „Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft” genannt.
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