Artikel 21 VO (EG) 2001/1936

Beobachtung

(1) Die Kapitäne der zur Fischerei im Bereich zugelassenen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen ihren nationalen Behörden mit, wenn sie Schiffe von Nichtvertragsparteien beobachtet haben, die im Bereich vermutlich oder tatsächlich Großaugenthun, Gelbflossenthun oder Echten Bonito befischt haben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Angaben möglichst bald der Kommission, die sie an die IOTC weiterleitet.

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