Artikel 22 VO (EG) 2001/1936
Allgemeiner Grundsatz
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die in Gemeinschaftsrecht umgesetzten ICCAT-Maßnahmen und die geltenden Bestimmungen des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm einhalten.
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