Artikel 22 VO (EG) 2001/1936

Allgemeiner Grundsatz

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die in Gemeinschaftsrecht umgesetzten ICCAT-Maßnahmen und die geltenden Bestimmungen des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm einhalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.