Artikel 9a VO (EG) 2001/2056

Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Diese unbeabsichtigten Fänge stellen keinen Verstoß gegen die in den genannten Artikeln festgelegten zulässigen Anteile an der Fangzusammensetzung dar.

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