Präambel VO (EG) 2001/2056

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001(2), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Internationale Rat für Meeresforschung wies im November 2000 darauf hin, dass der Kabeljaubestand in der Nordsee (ICES-Untergebiet IV und ICES-Division IIa) und der Kabeljaubestand westlich von Schottland (ICES-Untergebiet VI und ICES-Division Vb) ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht sind.
(2)
Auf der Ratstagung vom 14. und 15. Dezember 2000 haben die Kommission und der Rat festgestellt, dass für diese Kabeljaubestände dringend ein Bestandserholungsplan verabschiedet werden muss.
(3)
Zunächst ist es erforderlich, den Fang von jungem Kabeljau durch folgende Maßnahmen zu begrenzen:
(4)
Viele der für die Nordsee geplanten Maßnahmen sind auch für die Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in den Gewässern westlich Schottlands wichtig und sollten daher auch in diesem geographischen Gebiet ergriffen werden; andere Maßnahmen dagegen sind spezifisch auf das Gebiet westlich Schottlands abzustimmen.
(5)
Es ist notwendig, im Vorgriff auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sofort konkrete Vorschriften zu erlassen, damit der Fischwirtschaft genügend Zeit bleibt, ihre Fanggeräte anzupassen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(2)

ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.