Präambel VO (EG) 2001/2056
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001(2), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Internationale Rat für Meeresforschung wies im November 2000 darauf hin, dass der Kabeljaubestand in der Nordsee (ICES-Untergebiet IV und ICES-Division IIa) und der Kabeljaubestand westlich von Schottland (ICES-Untergebiet VI und ICES-Division Vb) ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht sind.
- (2)
- Auf der Ratstagung vom 14. und 15. Dezember 2000 haben die Kommission und der Rat festgestellt, dass für diese Kabeljaubestände dringend ein Bestandserholungsplan verabschiedet werden muss.
- (3)
- Zunächst ist es erforderlich, den Fang von jungem Kabeljau durch folgende Maßnahmen zu begrenzen:
- (4)
- Viele der für die Nordsee geplanten Maßnahmen sind auch für die Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in den Gewässern westlich Schottlands wichtig und sollten daher auch in diesem geographischen Gebiet ergriffen werden; andere Maßnahmen dagegen sind spezifisch auf das Gebiet westlich Schottlands abzustimmen.
- (5)
- Es ist notwendig, im Vorgriff auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sofort konkrete Vorschriften zu erlassen, damit der Fischwirtschaft genügend Zeit bleibt, ihre Fanggeräte anzupassen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.
- (2)
ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1.
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