Artikel 24a VO (EG) 2001/214
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Tag, an dem die Frist gemäß Artikel 22 Absatz 2 endet, die von den Bietern angebotenen Mengen und Preise sowie die zum Verkauf angebotene Menge Magermilchpulver mit.
Bei der Übermittlung dieser Angaben machen die Mitgliedstaaten die einzelnen Bieter durch einen den Kommissionsdienststellen unbekannten Zifferncode kenntlich. Sie geben an, ob ein Bieter Mehrfachangebote eingereicht hat.
Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Magermilchpulver zum Verkauf angeboten werden kann.
(2) Unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 einen Mindestverkaufspreis für das Magermilchpulver fest. Dieser Preis kann je nach Einlagerungsdatum und Lagerort des zum Verkauf angebotenen Magermilchpulvers unterschiedlich sein.
Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen.
Die Entscheidung über die Einzelausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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