Artikel 24c VO (EG) 2001/214

(1) Die Interventionsstelle trägt bei der Zuteilung den Vorschriften gemäß den Absätzen 2 bis 5 Rechnung.

(2) Das Magermilchpulver wird nach Maßgabe seines Einlagerungsdatums zugeteilt, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge, die sich in dem/den vom Zuschlagsempfänger bezeichneten Lagerhaus/Lagerhäusern befindet.

(3) Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Bietern zugeteilt.

(4) Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die in dem betreffenden Lagerhaus verfügbare Restmenge Magermilchpulver nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Bieter nur diese Restmenge zugeteilt.

Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, darf die Interventionsstelle im Einvernehmen mit dem Bieter auf andere Lagerhäuser zurückgreifen.

(5) Reicht die verfügbare Menge nicht aus, da für ein Lagerhaus mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge Magermilchpulver im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt.

Hat jedoch diese Aufteilung zur Folge, dass weniger als fünf Tonnen zugeteilt würden, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.

(6) Beträgt die Restmenge im Lagerhaus nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als 5000 kg, so bietet die Interventionsstelle sie den Zuschlagsempfängern ausgehend vom höchsten Preisangebot an. Der Zuschlagsempfänger erhält die Möglichkeit, die Restmenge zum gleichen Preis zu kaufen, für den er den Zuschlag erhalten hat.

(7) Spätestens am dritten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche folgt, in der die Entscheidung gemäß Artikel 24a Absatz 2 veröffentlicht wurde, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Namen und Anschrift der einzelnen Bieter zu den Zifferncodes gemäß Artikel 24a Absatz 1 mit.

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