Artikel 7 VO (EG) 2001/214

(1) Nach Prüfung der Angebotsangaben stellt die Interventionsstelle am fünften Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots einen Lieferberechtigungsschein aus, sofern die Kommission keine Sondermaßnahmen gemäß Artikel 9a Absatz 3 erlässt.

Der Lieferberechtigungsschein ist datiert und nummeriert und enthält folgende Angaben:

a)
Liefermenge des Magermilchpulvers,
b)
Lieferfrist,
c)
Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll.

Für Mengen, die nicht gemäß Artikel 9a Absatz 1 angemeldet wurden, werden keine Lieferberechtigungsscheine ausgestellt.

(2) Das Magermilchpulver muss innerhalb von 28 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots geliefert werden. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

(3) Die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c wird freigegeben, wenn der Verkäufer die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat und festgestellt worden ist, dass die Anforderungen des Artikels 2 erfüllt sind.

Erfüllt das Magermilchpulver die Anforderungen des Artikels 2 nicht, so führt dies zur Ablehnung des Angebots und zum Verfall der Sicherheit für die abgelehnten Mengen.

(4) Die Übernahme des Magermilchpulvers durch die Interventionsstelle erfolgt am Tag der Einlagerung der vollständigen auf dem Lieferberechtigungsschein angegebenen Menge Magermilchpulver in dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus, frühestens jedoch am Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins.

(5) Außer in einem Fall höherer Gewalt verfällt die auf die nicht gelieferten Mengen entfallende Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) und gilt die Verpflichtung zum Ankauf der Restmengen als hinfällig, wenn die Lieferung nicht fristgerecht erfolgt.

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