Präambel VO (EG) 2001/214
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 7. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnnisse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2000(2), insbesondere Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates(3) und unter anderem die Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates(4), die die Interventionsankäufe von Butter und Magermilchpulver betrifft, wurden ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999. Die Durchführungsbestimmungen zu den für Magermilchpulver vorgesehenen Interventionsmaßnahmen sollten unter Zugrundelegung dieser Neuregelung und unter Berücksichtigung der erworbenen Erfahrung geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Zusammenfassung der die verschiedenen Aspekte der Interventionsmaßnahmen gesondert regelnden Verordnungen in einem Rechtsakt, namentlich der Verordnungen (EWG) Nr. 2213/76 der Kommission vom 10. September 1976 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2080/96(6), (EWG) Nr. 1362/87 der Kommission vom 18. Mai 1987 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates betreffend die Interventionsankäufe und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/96(8), (EWG) Nr. 1158/91 der Kommission vom 3. Mai 1991 über den Ankauf von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 124/1991(10), und (EG) Nr. 322/96 der Kommission vom 22. Februar 1996 über die Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 419/98(12).
- (2)
- Die Interventionstellen dürfen nur Magermilchpulver ankaufen, das den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genügt und den Bedingungen entspricht, die bezüglich Qualität und Aufmachung noch festzulegen sind. Es sind die Analyseverfahren und die Einzelheiten der Qualitätskontrolle festzulegen, für bestimmte Fälle ist außerdem die Kontrolle der radioaktiven Belastung des Magermilchpulvers unter Berücksichtigung von gemeinschaftsrechtlich zu bestimmenden Höchstsätzen zu regeln.
- (3)
- Um das reibungslose Funktionieren der Interventionsregelung zu gewährleisten, sollten Zulassungsbedingungen für die Herstellungsbetriebe und die Einzelheiten der Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen festgelegt werden. Damit diese Regelung wirksam angewandt wird, sind Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden. Da Magermilchpulver auch von der Interventionsstelle eines anderen als des Herstellungsmitgliedstaats angekauft werden kann, sollte sich die Ankaufsinterventionsstelle davon überzeugen können, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
- (4)
- Eine Nichteinhaltung dieser Bedingungen darf keine Belastung des Gemeinschaftshaushalts zur Folge haben. Es ist deshalb vorzusehen, dass der Wirtschaftsbeteiligte nicht konformes Magermilchpulver wieder zurückzunehmen und die entstandenen Kosten zu tragen hat.
- (5)
- Es ist die Angebotsmindestmenge festzulegen. Um sicherzustellen, dass ein Angebot aufrechterhalten und das Magermilchpulver in den zu setzenden Fristen geliefert wird, sollte eine Angebotssicherheit hinterlegt werden.
- (6)
- Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kaufen die Interventionsstellen nur Magermilchpulver, das mindestens einen bestimmten Eiweißgehalt aufweist. Der Ankaufspreis kann je nach dem Eiweißgehalt unterschiedlich sein. Die Berechnung des Ankaufspreises ist genauer festzulegen.
- (7)
- Es empfiehlt sich klarzustellen, welchen Auflagen die Mitgliedstaaten im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung der gelagerten Mengen zu genügen haben. Es sind deshalb die Entfernung bis zum Lagerort und die Kosten festzulegen, die bei einer Überschreitung dieser Entfernung übernommen werden. Vor allem müssen die bezüglich der Lagerhaltung und der Auslagerung einzuhaltenden Bedingungen festgelegt, der Zugang zu den Lagerbeständen, die Kennzeichnung der Partien sowie die Risikoversicherung für das gelagerte Magermilchpulver geregelt werden. Damit Häufigkeit und Niveau der Kontrollen vereinheitlicht werden, ist außerdem festzulegen, auf welche Art und in welchem Umfang die nationalen Behörden die betreffenden Lagerhäuser kontrollieren. Da die Interventionsstellen während des Lagerhaltungszeitraums vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen haben, ist vorzusehen, dass die von den Lagerhäusern einzuhaltenden neuen Lagerhaltungs- und Auslagerungsvorschriften nur das ab 1. September 2000 in die Intervention übernommene Magermilchpulver betrifft.
- (8)
- Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Ankauf von Magermilchpulver zum Interventionspreis ausgesetzt werden, sobald die zwischen dem 1. März und 31. August jedes Jahres zur Intervention angebotenen Mengen 109000 t übersteigen. Die Ankäufe können dann im Rahmen einer Dauerausschreibung unter Bedingungen erfolgen, die noch genau festzulegen sind. Festzulegen sind ferner die Einzelheiten eines Angebots, insbesondere Mindestmenge, Angebotsfrist und Ankaufshöchstpreis. Damit die an die Qualität und Aufmachung des Magermilchpulvers gestellten Anforderungen zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung und nach der Einlagerung eingehalten werden, sollte dem Bieter zur Auflage gemacht werden, dass dem Angebot eine schriftliche Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen beizufügen ist. Überdies sollte eine Ausschreibungssicherheit beigefügt werden, die die Aufrechterhaltung des Angebots nach der Angebotsfrist und die Lieferung des Magermilchpulvers in noch zu setzenden Fristen gewährleistet. Die Berechnung des Ankaufspreises nach Maßgabe des Eiweißgehalts ist festzulegen.
- (9)
- Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionsbestände setzt voraus, dass das Magermilchpulver wieder verkauft wird, sobald sich Absatzmöglichkeiten bieten. Um einen gleichberechtigten Zugang zu dem zum Verkauf angebotenen Erzeugnis zu gewährleisten, sollte jeder Interessent zu einem festgesetzten Preis kaufberechtigt sein. Es sind die Bedingungen des Verkaufs unter Leistung einer Sicherheit und insbesondere die Bedingungen der Übernahme des Magermilchpulvers sowie die Zahlungsfristen festzulegen. Damit der Umfang der Lagerbestände jederzeit bekannt ist, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Verkaufsmengen mitteilen.
- (10)
- Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver eine Beihilfe gewährt werden. Eine wirksame Kontrolle dieser Regelung setzt voraus, dass Lagerverträge geschlossen und Lastenhefte mit den einschlägigen Lagerhaltungsbedingungen erstellt werden. Insbesondere sind hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genaue Bestimmungen über Dokumentation und Buchführung sowie Häufigkeit und Einzelheiten der durchzuführenden Kontrollen festzulegen. Zur Erleichterung der Kontrolle der Lagerbestände, die Gegenstand von Verträgen zur privaten Lagerhaltung sind, sollte ihre partienweise Auslagerung vorgesehen werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat genehmigt die Auslagerung von Teilmengen.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.
- (2)
ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 1.
- (3)
ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.
- (4)
ABl. L 78 vom 20.3.1987, S. 10.
- (5)
ABl. L 249 vom 11.9.1976, S. 6.
- (6)
ABl. L 279 vom 31.10.1996, S. 15.
- (7)
ABl. L 129 vom 19.5.1987, S. 9.
- (8)
ABl. L 80 vom 30.3.1996, S. 48.
- (9)
ABl. L 112 vom 4.5.1991, S. 65.
- (10)
ABl. L 16 vom 21.1.1999, S. 19.
- (11)
ABl. L 45 vom 23.2.1996, S. 5.
- (12)
ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 20.
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