Artikel 38 VO (EG) 2001/2157
Die SE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über
- a)
- eine Hauptversammlung der Aktionäre und
- b)
- entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.
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