Artikel 38 VO (EG) 2001/2157

Die SE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über

a)
eine Hauptversammlung der Aktionäre und
b)
entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.