Präambel VO (EG) 2001/2163

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 legt die Kommission die Einzelheiten der Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten fest.
(2)
Das Format für die Übermittlung der Daten an Eurostat ist in so detaillierter Form festzulegen, dass eine rasche und kostengünstige Aufbereitung der Daten sichergestellt ist.
(3)
Der Status der in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 als fakultativ eingestuften Variablen ändert sich durch diese Verordnung nicht.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(3) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.

(2)

ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39.

(3)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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