Präambel VO (EG) 2001/2163
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 legt die Kommission die Einzelheiten der Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten fest.
- (2)
- Das Format für die Übermittlung der Daten an Eurostat ist in so detaillierter Form festzulegen, dass eine rasche und kostengünstige Aufbereitung der Daten sichergestellt ist.
- (3)
- Der Status der in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 als fakultativ eingestuften Variablen ändert sich durch diese Verordnung nicht.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(3) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.
- (2)
ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39.
- (3)
ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
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