ANHANG VO (EG) 2001/2396
NORM FÜR PORREE/LAUCH
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I.
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BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Porree/Lauch der aus Allium porrum L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Porree/Lauch für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Diese Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die der Porree/Lauch nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muss.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen muss der Porree/Lauch vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein: - —
ganz (diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Wurzeln und die Blattenden, die abgeschnitten sein dürfen).
- —
gesund, ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;
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sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen; die Wurzeln dürfen jedoch leicht mit Erde behaftet sein;
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von frischem Aussehen, ohne verwelkte oder angewelkte Blätter;
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praktisch frei von Schädlingen;
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praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;
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nicht geschossen;
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frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, d. h. nach etwaigem Waschen wieder ausreichend abgetrocknet;
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frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
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Transport und Hantierung aushält und
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in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.
- B.
- Klasseneinteilung
Porree/Lauch wird in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt: - i)
- Klasse I
Porree/Lauch dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss die typischen Merkmale der Sorte oder des Handelstyps aufweisen.
Mindestens ein Drittel der Gesamtlänge oder die Hälfte des umhüllten Teils muss von weißer bis grünlich-weißer Färbung sein. Jedoch muss bei Frühporree/Frühlauch(1) der weiße oder grünlich-weiße Teil mindestens ein Viertel der Gesamtlänge oder ein Drittel des umhüllten Teils ausmachen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen des Erzeugnisses und seine Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
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leichte oberflächliche Mängel,
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leichte Schäden durch Thrips, aber nur auf den Blättern,
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leichte Spuren von Erde innerhalb des Schaftes,
- ii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehört Porree/Lauch, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.
Der weiße oder grünlich-weiße Teil muss mindestens ein Viertel der Gesamtlänge oder ein Drittel des umhüllten Teils ausmachen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Porree/Lauch seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:
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ein weicher Blütentrieb, sofern sich dieser im umhüllten Teil befindet,
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leichte Quetschungen, Schäden durch Thrips und kleine Rostflecken, aber nur auf den Blättern,
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leichte Farbfehler,
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Spuren von Erde innerhalb des Schaftes.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem senkrecht zur Achse des Erzeugnisses über der Aufwölbung des Halses gemessenen Durchmesser bestimmt. Der Mindestdurchmesser beträgt 8 mm für Frühporree/Frühlauch und 10 mm für sonstigen Porree/Lauch. In der Klasse I darf der Durchmesser der dicksten Stange in ein und demselben Bund oder Packstück nicht mehr als doppelt so groß wie der Durchmesser der dünnsten Stange sein.- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück oder bei unverpacktem Porree/Lauch in jedem Bund für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.- A.
- Gütetoleranzen
- i)
- Klasse I
Bei Frühporree/Frühlauch: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Porreestangen/Lauchstangen, die einen weichen Blütentrieb im umhüllten Teil aufweisen, und 10 % nach Anzahl oder Gewicht Porreestangen/Lauchstangen, die aus anderen Gründen nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
Bei anderem Lauch: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Porreestangen/Lauchstangen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
- ii)
- Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Porreestangen/Lauchstangen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
- B.
- Größentoleranzen
Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Porreestangen/Lauchstangen, die nicht dem vorgesehenen Mindestdurchmesser oder — bei Porree/Lauch der Klasse I — nicht den Vorschriften hinsichtlich der Gleichmäßigkeit entsprechen.- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks oder jedes Bundes in ein und demselben Packstück muss einheitlich sein und darf nur Porree/Lauch gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern für das letzte Kriterium eine Gleichmäßigkeit vorgeschrieben ist) sowie annähernd gleicher Entwicklung und Färbung umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks oder des Bundes muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.- B.
- Verpackung
Der Porree/Lauch muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke oder — bei unverpacktem Porree/Lauch — die Bunde müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.- C.
- Aufmachung
Die Porreestangen/Lauchstangen können folgendermaßen aufgemacht werden: - —
entweder regelmäßig in der Verpackung geschichtet
- —
oder in Bunden, verpackt oder unverpackt.
- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück oder jedes unverpackt gelieferte Bund muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden: - —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
„Porree” / „Lauch” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- —
gegebenenfalls die Angabe „Frühporree” / „Frühlauch” .
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
- —
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse,
- —
Anzahl der Bunde (im Fall der Aufmachung in Bunden in Verpackungen).
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Bei in loser Schüttung befördertem Porree/Lauch, der direkt in ein Transportmittel verladen wird, müssen die in Abschnitt VI Nummer l genannten Angaben auf einem Warenbegleitpapier oder einem sichtbar im Beförderungsmittel angebrachten Papier vermerkt sein. Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.Fußnote(n):
- (1)
Im Spätwinter bis Frühsommer geernteter Lauch aus direkter Aussaat.
- (2)
ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.
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