Präambel VO (EG) 2001/2396

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 1076/89 der Kommission vom 26. April 1989 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Lauch(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97(4), Normen für Porree/Lauch erlassen worden.
(2)
Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene Norm für Porree/Lauch zu berücksichtigen. Außerdem ist es angebracht, für Frühporree/Frühlauch der Klasse I höhere Toleranzen zuzulassen. Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 1076/89 aufzuheben und sie durch eine neue Verordnung zu ersetzen, mit der Normen festgelegt werden, die diesen Gegebenheiten Rechnung tragen.
(3)
Die Anwendung dieser Norm hat den Zweck, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zu einer Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(4)
Die Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3)

ABl. L 114 vom 27.4.1989, S. 14.

(4)

ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 11.

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