Artikel 6 VO (EG) 2001/2423
Überprüfung und Zwangserhebung
Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Berichtspflichtigen nach Maßgabe der in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten liefern, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.
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