Präambel VO (EG) 2001/2423
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2819/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/1998/16)(3) wurde bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 (EZB/2000/8)(4) geändert. Anlässlich neuerlicher erheblicher Änderungen empfiehlt sich eine Neufassung sowie die Zusammenfassung mit vorliegender Verordnung zu einem einzigen Text.
- (2)
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. Deren Hauptzweck besteht darin, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklung in den teilnehmenden, als ein Wirtschaftsraum angesehenen Mitgliedstaaten zu verschaffen. Diese Statistiken umfassen die aggregierten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten im Hinblick auf Bestände, vergleichsweise hochwertige Veränderungswerte von Krediten sowie auch verbesserte Stromgrößen über Wertpapierbestände.
- (3)
- Die EZB erlässt gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als „Vertrag” bezeichnet) und den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „Satzung” bezeichnet) festgelegten Bedingungen Verordnungen insoweit, als dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der Satzung definiert und in einigen, gemäß Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags vom Rat erlassenen Bestimmungen festgelegt sind.
- (4)
- Nach Artikel 5.1 der Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Gemäß Artikel 5.2 der Satzung werden die in Artikel 5.1 der Satzung bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.
- (5)
- Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die statistischen Daten, die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlich sind, als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erheben. Diesen Berichtsrahmen legen die NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis fest. Er kann anderen statistischen Zwecken dienen, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statischen Zwecken erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.
- (6)
- Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Zugleich ist die EZB berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten ausgeübt werden kann.
- (7)
- Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 ist die EZB ermächtigt, Verordnungen zu erlassen oder Entscheidungen zu treffen, um Institute von der Mindestreservepflicht zu entbinden, Modalitäten zum Ausschluss oder Abzug von gegenüber einem anderen Institut bestehenden Verbindlichkeiten von der Mindestreservebasis zu bestimmen sowie unterschiedliche Mindestreservesätze für bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten festzulegen. Nach Artikel 6 der genannten Verordnung hat die EZB das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen sowie das Recht, die Exaktheit und Qualität der Daten zu überprüfen, welche die Institute als Nachweis der Erfüllung der Mindestreservepflicht liefern. Zur Verringerung der Berichtslast insgesamt ist es wünschenswert, dass die Daten der monatlichen Bilanzstatistik auch für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis der dem Mindestreservesystem des ESZB unterliegenden Kreditinstitute verwendet werden.
- (8)
- Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.
- (9)
- Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB nach Artikel 34.1 der Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte und Verpflichtungen für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten begründen. Artikel 5 der Satzung gilt jedoch gleichermaßen für die teilnehmenden und die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. In der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrags die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden.
- (10)
- Zur Erleichterung des Liquiditätsmanagements der EZB und der Kreditinstitute sollte das Mindestreserve-Soll spätestens am ersten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode bestätigt werden. Es kann in Ausnahmefällen erforderlich sein, dass Kreditinstitute Berichtigungen der bestätigten Mindestreservebasis und des bestätigten Mindestreserve-Solls melden. Die Verfahren zur Bestätigung oder Anerkennung des Mindestreserve-Solls berühren nicht die Verpflichtung der Berichtspflichtigen, jederzeit richtige statistische Daten zu übermitteln und möglicherweise bereits übermittelte unrichtige statistische Daten zu berichtigen.
- (11)
- Für Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung von Kreditinstituten sind konkrete Verfahren festzulegen, um Klarheit über die Verpflichtungen dieser Institute hinsichtlich ihres Mindestreserve-Solls zu schaffen. Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffsbestimmungen für Verschmelzungen und Spaltungen beruhen auf bereits bestehenden Begriffsbestimmungen in Rechtsakten des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, die sich auf Aktiengesellschaften beziehen. Diese Begriffsbestimmungen wurden den Zwecken dieser Verordnung angepasst. Die Möglichkeit, Mindestreserven über einen Mittler zu halten, bleibt von diesen Verfahren unberührt.
- (12)
- Die monetären Statistiken der EZB werden von der MFI-Bilanzstatistik abgeleitet, die gemäß der während der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vorbereiteten Verordnung (EG) Nr. 2819/98 (EZB/1998/16) erhoben wurde, und galten somit lediglich als zu geldpolitischen Zwecken erforderliche Mindestdatensammlung. Darüber hinaus erfasste die Verordnung lediglich die Erhebung von Daten der Bilanzbestände und nicht die Meldung von Neubewertungsdaten, die für die Erstellung von Stromgrößenstatistiken für die Gegenposten des weit gefassten Geldmengenaggregats M3 erforderlich sind, aus denen die Wachstumsraten abgeleitet werden. Angesichts der Beschränkungen, die diese Datensammlungen aufweisen, war eine Verbesserung der MFI-Bilanzstatistiken erforderlich.
- (13)
- Es ist erforderlich, die monatlichen Berichtspflichten zu erweitern, um eine monatliche Untergliederung der Verbindlichkeiten aus Einlagen nach Teilsektoren und nach Fälligkeiten/Währungen sowie der Kredite nach Teilsektor/Fälligkeit und Zweck zur Verfügung zu stellen, da solche Untergliederungen als für geldpolitische Zwecke entscheidend gelten. Dies beinhaltet die Erfassung von Daten, die vorher lediglich vierteljährlich erhoben wurden.
- (14)
- Es ist notwendig, rechtzeitig Bestands- und Stromgrößenstatistiken für monetäre Aggregate und ihre Gegenposten von der konsolidierten Bilanz abzuleiten. Von der konsolidierten Bilanz im Hinblick auf Bestände werden Stromgrößenstatistiken abgeleitet und zwar unter Heranziehung weiterer statistischer Daten hinsichtlich Wechselkursveränderungen, sonstiger Änderungen im Wert von Wertpapieren, Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sowie sonstiger Berichtigungen, wie zum Beispiel Neuklassifizierungen.
- (15)
- Es ist erforderlich, durch Auferlegung einer Berichtspflicht gegenüber den statistischen Berichtspflichtigen sicherzustellen, dass angemessen harmonisierte und hochwertige Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten zur Verfügung stehen. Ebenso bedarf es der Erhebung von Daten über Preisneubewertungen von Wertpapieren.
- (16)
- Die gesonderte Bilanzkategorie „Geldmarktpapiere” wurde entfernt und mit der Datenkategorie „ausgegebenen Schuldverschreibungen” auf der Passivseite zusammengefasst. Die dieser Kategorie zugeordneten Instrumente werden unter den „ausgegebenen Schuldverschreibungen” erfasst und nach ihrer Ursprungslaufzeit zugeordnet. Eine entsprechende Neuzuordnung wurde ebenso auf der Aktivseite der MFI-Bilanz durchgeführt.
- (17)
- Die Begriffsbestimmung der Einlagen sollte der Verwendung von Guthaben, d. h. vorausbezahlte Beträge im Zusammenhang mit elektronischem Geld, Rechnung tragen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
- (2)
ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.
- (3)
ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7.
- (4)
ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.
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