Präambel VO (EG) 2001/2424

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den Artikel 66,

auf Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Schengener Informationssystem, das gemäß Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachstehend „Schengener Übereinkommen von 1990” genannt, errichtet worden ist, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Form dar, in der er in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen worden ist.
(2)
Das Schengener Informationssystem kann in seiner derzeitigen Form nicht mehr als 18 Teilnehmerstaaten bedienen. Es wird gegenwärtig für 13 Mitgliedstaaten und 2 weitere Staaten (Island und Norwegen) betrieben und soll in absehbarer Zukunft auch für das Vereinigte Königreich und Irland zur Anwendung gelangen. Es ist jedoch nicht für die erhöhte Anzahl der Mitgliedstaaten nach der Erweiterung der Europäischen Union konzipiert worden.
(3)
Aus diesem Grund muss — wie bereits in dem Beschluss SCH/Com-ex (97) 24 des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 anerkannt wurde(3) — ein neues Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) entwickelt werden, damit auch die jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationstechnik genutzt werden können und das System um neue Leistungsmerkmale ergänzt werden kann.
(4)
Die mit der Entwicklung des SIS II verbundenen Ausgaben sind gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Mai 2001 aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren. Diese Verordnung stellt zusammen mit dem Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)(4) die erforderliche Rechtsgrundlage dafür dar, dass die für die Entwicklung des SIS II erforderlichen Mittel in den Haushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt werden können und der betreffende Teil des Haushaltsplans ausgeführt werden kann.
(5)
Die Rechtsgrundlage besteht aus zwei Teilen, und zwar aus dieser auf Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung und einem auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b), Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union gestützten Beschluss des Rates. Der Grund dafür ist, dass durch das Schengener Informationssystem nach Artikel 92 des Schengener Übereinkommens von 1990 Ausschreibungen, die der Suche nach Personen und Sachen dienen, den durch die Mitgliedstaaten bezeichneten Behörden bei nach Maßgabe des nationalen Rechts durchgeführten Grenzkontrollen, sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Inland sowie für Zwecke des Sichtvermerkverfahrens sowie der Erteilung der Aufenthaltstitel und der Handhabung des Ausländerrechts im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Personenverkehrs zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgehalten werden.
(6)
Die Tatsache, dass die für die Finanzierung der Entwicklung des SIS II aus dem Haushalt der Union erforderliche Rechtsgrundlage aus zwei gesonderten Rechtsakten besteht, berührt nicht den Grundsatz, dass das Schengener Informationssystem ein einziges integriertes Informationssystem ist und auch bleiben sollte und dass das SIS II als solches entwickelt werden muss.
(7)
Die künftige Annahme der erforderlichen Rechtsvorschriften, mit denen der Betrieb und die Anwendung des SIS II im Einzelnen geregelt werden, bleibt von dieser Verordnung unberührt; hierzu gehören unter anderem Regeln zur Beschreibung der Kategorien von Daten, die in das System eingegeben werden dürfen, der Zwecke, für die sie eingegeben werden dürfen und der Kriterien für die Eingabe, Regeln über den Inhalt von SIS-Datensätzen einschließlich der Verantwortung für ihre Richtigkeit, Regeln über die Dauer der Ausschreibungen, die Verknüpfung zwischen Ausschreibungen und ihre Kompatibilität, Regeln über den Zugang zu SIS-Daten und Regeln über den Schutz und die Kontrolle personenbezogener Daten.
(8)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.
(9)
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die unter Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(6) und unter Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(7), fallen.
(10)
Es sind Vereinbarungen im Hinblick darauf zu treffen, dass Vertreter Islands und Norwegens an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Derartige Vereinbarungen wurden in dem dem genannten Assoziierungsübereinkommen beigefügten Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft sowie Island und Norwegen erwogen(8).
(11)
Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 6. September 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
(12)
Diese Verordnung und die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung lassen die vom Rat mit Beschluss 2000/365/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich unberührt.
(13)
Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark nach Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieses Rechtsinstruments, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 183 vom 29.6.2001, S. 12.

(2)

Stellungnahme vom 23. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 442.

(4)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(7)

ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(8)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.

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