ANHANG III b VO (EG) 2001/2432

EINHEITLICHE ANGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON ALLGEMEINEN AUSFUHRGENEHMIGUNGEN(gemäß Artikel 10 Absatz 3)

1.
Titel der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung
2.
Ausstellende Behörde
3.
Gültigkeit für die EG. Es ist folgender Text zu verwenden: „Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. Diese Genehmigung ist nach Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gültig.”
4.
Erfasste Güter. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden: „Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:”
5.
Erfasste Bestimmungsziele. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden: „Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:”
6.
Voraussetzungen und Nebenbestimmungen.

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