Präambel VO (EG) 2001/2432

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000(1) müssen diese Güter (einschließlich Software und Technologien) bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.
(2)
Damit die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 die gemeinsame Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, auf die in Artikel 3 der genannten Verordnung verwiesen wird und mit der international vereinbarte Kontrollen dieser Güter und Technologien einschließlich der Wassenaar-Vereinbarung, des Trägertechnologie-Kontrollsystems (Missile Technology Control Regime — MTCR), der Gruppe der Nuklearen Lieferländer (Nuclear Suppliers' Group — NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWC) umgesetzt werden.
(3)
Artikel 11 der Verordnung Nr. 1334/2000 sieht vor, dass Anhang I und Anhang IV im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Zusagen sowie deren Änderungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat, aktualisiert werden.
(4)
Zur Berücksichtigung der Veränderungen, die auf der Plenartagung über die Wassenaar-Vereinbarung vom 1. Dezember 2000, auf der Plenartagung der Australischen Gruppe vom 5. Oktober 2000, der Plenartagung über das Trägertechnologie-Kontrollsystem vom 13. Oktober 2000 und von der Gruppe der Nuklearen Lieferländer am 23. Juni 2000 angenommen wurden, ist eine Änderung der Anhänge I und IV erforderlich.
(5)
Um die Bezugnahme für die Ausfuhrkontrollbehörden und -stellen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Anhänge zu der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 unter Berücksichtigung aller von den Mitgliedstaaten auf internationalen Foren im Jahr 2000 angenommenen Änderungen zu veröffentlichen.
(6)
Ferner sollten aus Gründen der Klarheit die Verweise in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) angepasst werden.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 458/2001 (ABl. L 65 vom 7.3.2001, S. 19).

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 (ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1).

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